Dieter Rahmann ........................... Borgholzhausen, den 9.10.03
An der Bundesstr. 19
33829 Borgholzhausen


An die Generalstaatsanwaltschaft
Heßlerstr. 53
59065 Hamm

Betr. Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen falscher Abrechnungen im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung der Hüttendorfräumung
AZ 2 Zs 2269/01
AZ 12 Js 705/00 StA Bielefeld

Sehr geehrte Damen und Herren!

Dieses Verfahren, durch meine Anzeige in Gang gebracht, wurde von der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingestellt. Meine Beschwerde haben Sie mit Bescheid vom 3.6.02 abgelehnt.
Zumindest in dem Fall falscher Rechnungsstellung für die Kostenfestsetzung entwickeln sich die Dinge inzwischen derart, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens angezeigt ist. Selbst der Petitionsausschuß des NRW Landtags führte mit Beschlußfassung vom 23.9.03 aus:

" Soweit es dem Petenten darum geht, dass das von ihnen eingeleitete Ermittlungsverfahren(12 Js 705/00 StA Bielefeld) wieder aufgenommen wird, da der Beschuldigte eine falsche Kostenrechnung zugrunde gelegt hat, stellt der Petitionsausschuß fest, dass in dem bereits genannten zivilrechtlichen Verfahren festgestellt worden ist, welche Kosten als "Kosten der Zwangsvollstreckung" angerechnet werden können."(kursiv und fett durch mich hervorgehoben)

Wenn also quasi der Souverän einer Landesbehörde, wie der Generalstaatsanwaltschaft hier eindeutige Verstöße feststellt, sollte die Generalstaatsanwaltschaft den damaligen Einstellungsbeschluß noch einmal neu überdenken

mit freundlichem Gruß

Anlage Kopie des Beschlusses vom Petitionsausschuß

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