Landgericht Bielefeld: Willkür Nr. 3

Über die argumentatorischen Verrenkungen eines Gerichtes, daß aus einem illlegalen Abtransport von Bauwagen, die Rechtmäßigkeit der Kostenerstattung für diesen Abtransport erschließt.

Deutlich wird dies an den Äußerungen zum Thema Abtransport der Bauwagen. Wir schilderten, daß lediglich ein Bauwagen abtransportiert wurde, der stand auf der Fläche 181, also eher im Norden der Verfügungsflächen. Wir haben im folgenden Schreiben auch Beweisantritt angeboten. Das Gericht sagt nun, daß unser Vorbringen nicht nachvollziehbar sei. Warum wohl? Die einzige Erklärug kann nur sein, daß es widerstreitende Aussagen gibt. Die sind jedoch im Verfahren nicht zu finden. In den schriftlichen Stellungnahmen der gegnerischen Partei findet sich dazu nichts.

Lediglich eine Aussage gibt es, daß für den Abtransport der Bauwagen Tieflader vorgehalten wurden.

Es gibt keine Aussage der Gläubigerin, ob und wieviel Bauwagen sich auf den Verfügungsflächen befanden. Es gibt auch keine Aussage, wieviel abtransportiert wurden. Es gibt nur die Aussage , daß Tieflader vorgehalten wurden, weil Bauwagen abtransportiert werden sollten. Hier davon zu sprechen, unsere Aussage, ein Wagen wurde abtransportiert, sei nicht nachvollziehbar, kann wohl nur durch das Bemühen des Gerichtes hervorgerufen worden sein, es der Gläubigerin so angenehm wie möglich zu machen. In vermeidbarer Unkenntnis der Aktenlage ist das Gericht wohl davon ausgegangen, daß irgendwo in den Akten stehen würde, daß 8,9,10 oder 11 Bauwagen abtransportiert wurden. Da dies aber nicht in den Akten steht, wird man nur spekulieren können, welche Anzahl der Bauwagen nach Meinung des Gerichts nun abtransportiert wurden. Dieses hätte natürlich Auswirkungen auf die Notwendigkeit der Kosten, denn nirgendwo findet sich eine Aussage der Klägerin, warum das Vorhalten mehrerer Tieflader notwendig war, obwohl doch nur ein Bauwagen abtransportiert wurde.

Was in diesem Zusammenhang an der Aussage der Klägerin „Geländekran 35 to stellen, Verladung der Bau-Wohnwagen an der südlichen Zufahrt Hüttendorf“ so substantiiert ein soll, bleibt fragwürdig. Das einzigste was sich aus den drei Wörtern „südliche Zuahrt Hüttendorf“ ergibt, ist bei einem Blick auf die Karten(z.B. Vergleich der Karte im Anhang der einstw. Verfügung und der Skizze des Polizeibeamten Hoppe, zu entnehmen der Akte LG Bielefeld 5 O593/98), daß sich die dortigen Bau/Wohnwagen außerhalb der Vefügungsflächen befunden haben (Wir haben zuisätzlich noch detailliertere Fotos zum Beweisantritt angeboten), ein möglicher Abtransport also Kosten nicht verursachen darf. Diese Wagen wurden also illegal abtransportiert, da die Verfügung sich nicht auf deren Standorte bezog.
Skizze des Polizisten Hoppe

Karte aus einstw. Verfügung