Denn ein Problem scheint zu sein, daß die einzelnen SachbearbeiterInnen sich nicht auskennen. Eine der letzten Kapriolen war die Pfändung von 209,27 Euro von Frau Esser. Diese - gerade aus Ihrem Jahresurlaub zurückgekehrt - fand Pfändungs- Vollstreckungs- und Haftantrittsbescheide in ihrem Briefkasten vor, weil sie diverse Gerichtskosten nicht bezahlt hatte. Aus Angst vor einem Offenbarungseid mit schwerwiegenden persönlichen Konsequenzen zahlte sie die 209,27 Euro, obwohl ihr nicht erklärt werden konnte, wie diese Rechnung zustande kam. Auf telefonische Nachfrage wurde ihr von der Gerichtskasse mitgeteilt, daß es zwei offene Forderungen gäbe, allerdings mit anderen Beträgen, einmal zu 227,27 Euro und einmal zu 75,12 Euro. Das Kassenzeichen könnte dazu aber grad nicht erforscht werden, das ging erst später nach hartnäckigen Bemühungen. Warum sie jedoch diesen Betrag zahlen sollte, konnte ihr die Gerichtskasse nicht sagen. „Sie solle sich doch mal ans Landgericht wenden“, war der Tipp vom Gerichtsvollzieher, „ die stellen die Rechnungen doch schließlich aus“. Das zuständige Landgericht zeigte sich völlig inkompetent und verwies sie zurück an die Gerichtskasse. Inzwischen ist es klar, daß sie zu Unrecht mit diesem Betrag belastet wurde.
Und das lag an folgendem:
Offensichtlich gibt es zwecks Arbeitsvereinfachung bei der Gerichtskasse eine Liste von allen Verfügungsschuldnern, die immer dann eine Rechnung erhalten, wenn diese von dem Vorschuldner nicht beglichen werden konnte. Das könnte man ja durchaus als juristisch korrekt bezeichnen, wenn sich das Gericht auch die Mühe gemacht hätte, in dieser Liste den einzelnen Schuldnern auch die einzelnen Gesamtforderungen gegenüberzustellen. Das hat die Gerichtskasse jedoch vergessen und nun gibt es eine Liste mit einem Pool von Verfügungsschuldnern, die zwar tatsächlich irgendwelche Beträge, diemit dem Hüttendorf zu tun haben, gesamtschuldnerisch schulden. Allerdings sind diese Beträge unterschiedlichen Ursprungs und betreffen nicht alle Schuldner in diesem Pool gleichermaßen. So müssen, wie eingangs erwähnt, manche für alle 3 Gebühren geradestehen, manche jedoch nur für eine Gebühr - so z. B. Frau Esser, von der nun zu Unrecht zwei Gebühren mehr , sprich ein Rechnungsbetrag für eine Gerichtsverhandlung eingetrieben wurde, an der sie gar nicht teilgenommen hatte. Offensichtlich scheint es auf der Gerichtskasse ein heilloses Durcheinander zu geben.
Aber das Pikante an dieser Rechnung geht noch weiter. Denn die Erstschuldnerin für diesen Betrag - der von dieser nicht eingetrieben werden konnte - war niemand anderes als Frau Zwidrina - genau die Frau , von der das Gericht in der Hauptverhandlung festgestellt hatte, daß die Räumungsklage ihr gegenüber zu Unrecht erfolgt sei. Vollstreckt wurde gegen Frau Zwidrina aber trotzdem, schließlich war die Verfügung, - auch wenn sie ihr gegenüber zu Unrecht erlassen wurde , formal ja noch in Kraft.
Inzwischen will sich Frau Esser den Betrag zurückerstatten lassen, doch das ist trotz eindeutiger
Faktenlage nicht so einfach. Der Gerichtsvollzieher zeigte sich zwar von ihren
Ausführungen
und dem
schriftlichen Beweismaterial beeindruckt, meinte aber, er muß -trotz Bedenken - das glauben und machen,
was die Gerichtskassse will ...„wo käme man denn sonst hin?“. Die Gerichtskasse meinte, das sei alles
so
kompliziert, außerdem sei grad niemand da, der da noch durchsteigt. Das Landgericht will damit nichts zu
tun haben, und dessen Inkompetenz gipfelte in der Auskunft, daß die Sachbearbeiterin grad in Urlaub
geflogen seie. Auf jeden Fall gab es dann auch noch was
schritliches,
nämlich
daß man zur Abänderung der Kostenhöhe nicht befugt sei. Aha!
Erst nachdem dieser unglaubliche Vorgang von uns zur Jahreswende 2002/2003
öffentlich gemacht wurde, kam etwas Bewegung in die Sache, weil es
offensichtlich allzu peinlich war. Im Juli 2003 wurden dann zwar 200 Euro
zurückgezahlt, aber auf die Frage, wie sich dieser Rückzahlungssatz
berechnet und was mit dem Rest der abgepreßten Euro ist, wußte
niemand Bescheid.