.......... Borgholzhausen, den 10.1.02

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33829 Borgholzhausen

An das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Bei dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

lege ich,

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Verfassungsbeschwerde

ein.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Landgericht Bielefeld, das am 30.7.01 im Zwangsvollstreckungsverfahren

BRD/Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen Lippe, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, dieser vertreten durch den Leiter des Straßenbauamtes Osnabrück, Mönkediekstr. 3, 49088 Osnabrück,

Gläubigerin

gegen

1.) Frau ...

2.) Frau ....

3.) Herr .....

4:) Herr ....

5.) Herr ....

6.) Herr ....

7.) Frau ....

8.) Frau ....

9.) Frau ....

10a.) Herr ....

10b.) Frau ....

10c.) Herr ...

Schuldner

unter dem AZ 25 T 269/00 LG Bielefeld einen Beschluß erlassen und mir über meine Rechtsverteidigung am 10.8.01 zugestellt hat.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Durch diesen Beschluß werde ich in meinen Grundrechtern

- Eigentumnsrecht, Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung

- Recht auf sachgerechte Entsacheidung vor Gericht(Willkürverbot)

- Recht auf Überprüfung versammlungsrechtlicher Fragen durch das zuständige Gericht,

- Recht auf die Rechtswegegarantie

verletzt.

Bevor ich die erhebliche Beeinträchtigung meiner Grundsrechte erläutere, erfolgt zunächst ein Hinweis zur Gliederung: Da sich auf Grund meines Vortrages zur Begründetheit der Verfaasungsbeschwerde wesentliche zum Verständnis der Zulässigkeitsbegründung notwendige Aspekte ergeben, erfolgt der Vortrag zur Zulässigkeit abweichend vom üblichen juristischen Prozedere ganz am Schluß dieser Schrift

1.) Beschwer

Dieser Beschluß weist die sofortigen Beschwerden der Schuldner zu 1, 4.--7. und 9.-10. gegen den Kostenfestsertzzungfsbeschluß des AG Halle vom 12.4.2000 vollumfänglich zurück. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluß verpflichtete die Schuldner zu einer Zahlung in Höhe von jeweils 12248,11 DM an die Gläubigerin. Da der Kostenfestsetzungsbeschluß vorläufig vollstreckbar ist und keine Gründe ersichtlich sind, die von einer Vollstreckungsabsicht der Gläubigerin absehen, werde ich durch dieses Urteil erheblich beschwert. Mein Einkommen von einigen 1000 Mark im Jahr reicht gerade aus, meinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Forderung von 12248,11 DM ist wesentlich mehr Geld als das, was ich pro Jahr zur Verfügung habe. Außerdem habe ich mich vor einem Jahr durch die Gründung eines Einzelhandelunternehmens selbstständig gemacht. Die drohende Zwangsvollstreckung mit aufgrund von Zahlungsunfähigkeit erfolgenden Offenbarungseides führt zu einer ganz erheblichen Verschlechterung meiner Geschäftstätigkeit, da die Bonität sowohl für Lieferanten und auch Kunden Vorraussetzung für abzuwickelnde Geschäfte ist. Eine Geschäftsaufgabe wäre dann wahrscheinlich. Durch dieVollstreckbarkeit bin ich also außerordentlich beschwert.

Bevor ich nun die Verfassungsverstösse begründe, möchte ich mich wie folgt, zum Tathergang äußern:

2.) Tathergang

Seit 1996 fand in Borgholzhausen auf einem brachliegenden Gelände des Teilstücks der geplanten A33 eine Dauerdemonstration von ca. 25 z. T. wechselnden Personen gegen den Bau der A33 statt. Schon sehr schnell etablierte sich dort ein Hüttendorf, daß nach eigener Aussage sowohl von der Polizei und kommunaler Ordnungsbehörde als auch von dem damaligen Grundstückseigentümer, dem Landschaftsverband Westfalen Lippe bis zum tatsächlichen Baubeginn geduldet werden würde. Am Morgen des14.10.98 umstellten 200 Polizisten das Hüttendorf und setzten einige der dort anwesenden Personen fest, indem sie z. B. den sich auf den Bäumen befindlichen Personen durch Abschneiden der Kletterseile das Herunterkommen unmöglich machten. Der damalige Leiter des Straßenbauamtes stellte sich nun irgendwo in den Wald und sprach dann seine Räumungsaufforderung aus, die jedoch aus Gründen von schlechter Witterung und zu großer Entfernung niemand der 5 Anwesenden verstand. Ich befand mich ebenfalls weit vom Straßenbauamtsleiter entfernt in einer Hütte, in der mich die Polizei festhielt. Dann stellte sein Anwalt beim LG Bielefeld einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Leute, die sich auf den aus der dem Antrag beigefügten Skizze ersichtlichen Verfügungsflächen aufhielten und gegen dieLeute, die dort lt. Polizeiauskunft mutmaßlich wohnen. Als Beweismittel gab Herr Brammer in einer eidesstattlichen Versicherung an, daß er alle diese Leute vor der Räumung aufgefordert hat, das Gelände zu verlassen. Jedoch befanden sich 8 namentlich genannte Antragsgegner nicht im Hüttendorf, bzw. wohnten dort schon seit Monaten nicht mehr, bzw. hatten dort noch nie gewohnt. Das Gericht gab dem Antrag statt und es wurde ein Gelände geräumt, das jedoch nicht identisch war mit der Verfügungsfläche. Die Räumung erfolgte, ohne daß vorher ordnungsgemäß die Demonstration aufgelöst wurde. Einigen Personen wurde daraufhin die einstw. Verfügung zugestellt. 6 Personen, darunter auch ich, legten dagegen Widerspruch ein, verloren jedoch das Widerspruchsverfahren. Einige Personen konnten keinen Widerspruch einlegen, da ihnen die Verfügung entweder an eine falsche Adresse oder aber nicht zugestellt wurde, da ihr Postkasten im Hüttendorf dem Bagger zum Opfer fiel. Der Richter am Landgericht Bielefeld stellte jedoch fest (vgl. Siktzungsprotokoll vom 28.1.99 in 2 O 676/98, daß z. B. die Niederlegung des Schriftstücks in der Zeitrungsrolle einer Wohngemeinsaachaft benachbarter A33 Gegner in diesem Sonderfall zulässig sei, man hätte schließlich früher bei anderen Personen schon Zustellungserfolge erzielt und außerdem seien Gesetze nicht für alle Lebenslagen geschaffen und der Widerspruchsführer in spe hätte nur einfach das Pech, durch die Maschen des Gesetzes hindurchzufallen.

Das sich anschließende Hauptsacheverfahren wurde jetzt am 20.8.2001 dadurch beendet, daß die zust. Kammer am OLG Hamm feststellte, drei Jahre nach der Räumung hätten sich alleStreitfragen erledigt und es gebe kein Rechtsschutzinteresse mehr.

Mit Datum vom 1.4.99 beantragte die Gläubigerin die Festsetzung von 146.977,32,-DM Räumungskosten gegen dieSchuldner. Obwohl einige Schuldner ihren Widerspruch begründeten, erließ dasAmtsgericht Halle am 12.4.00 einen Kostenfestsetzungsbeschluß (8 M 319/99), der dem Antrag der Gläubigerin vollumfänglich stattgab.

Daraufhin legte ich gemeinsam mit anderen am 28.4.00 sofortige Beschwerde ein und begründete diese ausführlich. Am 31.7.01 erging nun der Beschluß vom Landgericht Bielefeld, gegen den sich diese Verfassungsbeschwerde richtet. Aus noch näher auszuführenden Gründen legte ich dann am 226.8.01 gegen diesen Beschluß ordentliche undaußerordentlicheRechtsmittel ein. Mit dem Beschluß vom OLG Hamm (AZ=23 W 393/01 OLG Hamm) vom 29.11.01, zugestellt am 17.12.01 wurden die weiteren Beschwerden als unzulässig verworfen. Mit diesem Zustellungsdatum beginnt die Monatsfrist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde an zu laufen.

3.) Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

3a.) Verstoß gegen dasGebot der neutralen Sachbehandlung

Dieser Beschluß verstößt eklatant gegen das Gebot der neutralen Sachbehandlung. Dieser Beschluß strotzt vor Parteilichkeit.Trotz mehrerer dem Gericht vorliegender Beweise, daß am Räumungstage nur 5 Personen vor Ort angetroffen wurden, glaubt das Gericht der offensichtlichen eidlichen Falschaussage des Herrn Brammer, daß er alle 13 Räumungsschuldner mündlich am Räumungstage aufgefordert hat, den Platz zu verlassen. Dem Gericht dürfte bekannt gewesen sein, daß es inzwischen rechtskräftige Beschlüsse bezüglich der Räumungsschuldner zu 9.alt) Lumme Akte 2 O 676/98 LG Bielefeld -Verhandlungsprotokoll vom 9.12.00 und Beschluß vom 13.12.00 und zu 9.) Zwidrina AZ 5 O 593/98, verkündet am, 7.12.00 gibt, in denen festgestellt wurde, daß beide sich am Räumungstage unzweifelhaft nicht im Hüttendorf aufgehalten haben.

3c.) weitere Verstösse gegen dasGebot der sachgemäßen Entscheidung (Willkürverbot)

Die Parteilichkeit ihrer Entscheidung gibt das Gericht in der Begründung auf Seite 5 selbst zu:

Obwohl die Schuldner in ausreichender Deutlichkeit darlegten, daß sie aufgrund der von den Kletterpolizisten durchgeschnittenen Abseilvorrichtungen nicht von den Bäumen gehen konnten, schreibt das Gericht, daß der Sachvortrag der Schuldner nicht hinreichend substantiiert sei. Dies mag das Gericht so sehen. Das Gericht mag auch so sehen, daß der Sachvortrag der Klägerin substantiierter ist, nur soll das das Gericht bitte schön auch darlegen. Was auf jeden Fall völlig unzulässig ist, ist die Aussage des Gerichts, es glaube deswegen nicht an die Unmöglichkeit des „Verlassenkönnens“, weil die Gläubigerin nicht gesagt hat, sie können es nicht verlassen. Wie stellt sich das Gericht bitte schön eigentlich eine Beweiswürdigung vor?

Nach dieser Logik ist ein Täter immer dann unschuldig, wenn der Täter sagt:“Ich bin unschuldig“ und dabei ist es egal, was das Opfer sagt.

Auch die Würdigung der Parteivorbringen bezüglich der Höhe und der Notwendigkeit der Kosten strotzt vor Parteilichkeit. Bei unserer Argumentation heißt es völlig stereotyp, daß der Einwand nicht nachvollziehbar ist. Argumente der Gläubigerin wurden stets mit dem Attribut versehen, daß diese überzeugend und nachvollziehbar vorgetragen wurden. Deutlich wird dies an den Äußerungen zum Thema Abtransport der Bauwagen. Wir schilderten detailliert, daß lediglich ein Bauwagen abtransportiert wurde, der stand auf der Fläche 181, also eher im Norden der Verfügungsflächen. Wir haben Beweisantritt angeboten. Das Gericht sagt nun, daß unser Vorbringen nicht nachvollziehbar sei. Warum wohl? Die einzige Erklärug kann nur sein, daß es widerstreitende Aussagen gibt. Die sind jedoch im Verfahren nicht zu finden. In den schriftlichen Stellungnahmen der gegnerischen Partei findet sich dazu nichts. Lediglich

eine Aussage gibt es, daß für den Abtransport der Bauwagen Tieflader vorgehalten wurden.

Es gibt keine Aussage der Gläubigerin, ob und wieviel Bauwagen sich auf den Verfügungsflächen befanden. Es gibt auch keine Aussage, wieviel abtransportiert wurden. Es gibt nur die Aussage, daß Tieflader vorgehalten wurden, weil Bauwagen abtransportiert werden sollten. Hier davon zu sprechen, unsere Aussage, ein Wagen wurde abtransportiert, sei nicht nachvollziehbar, kann wohl nur durch das Bemühen des Gerichtes hervorgerufen worden sein, es der Gläubigerin so angenehm wie möglich zu machen. In vermeidbarer Unkenntnis der Aktenlage ist das Gericht wohl davon ausgegangen, daß irgendwo in den Akten stehen würde, daß 8,9,10 oder 11 Bauwagen abtransportiert wurden. Da dies aber nicht in den Akten steht, wird man nur spekulieren können, welche Anzahl der Bauwagen nach Meinung des Gerichts nun abtransportiert wurden. Dieses hätte natürlich Auswirkungen auf die Notwendigkeit der Kosten, denn nirgendwo findet sich eine Aussage der Klägerin, warum das Vorhalten mehrerer Tieflader notwendig war, obwohl doch nur ein Bauwagen abtransportiert wurde.

Was in diesem Zusammenhang an der Aussage der Klägerin „Geländekran 35 to stellen, Verladung der Bau-Wohnwagen an der südlichen Zufahrt Hüttendorf“ so substantiiert ein soll, bleibt fragwürdig. Das einzigste was sich aus den drei Wörtern „südliche Zuahrt Hüttendorf“ ergibt, ist bei einem Blick auf die Karten(z.B. Vergleich der Karte im Anhang der einstw. Verfügung und der Skizze des Polizeibeamten Hoppe, zu entnehmen der Akte LG Bielefeld 5 O593/98, daß sich die dortigen Bau/Wohnwagen außerhalb der Vefügungsflächen befunden haben (Wir haben zuisätzlich noch detailliertere Fotos zum Beweisantritt angeboten), ein möglicher Abtransport also Kosten nicht verursachen darf.

In keinster Weise hinnehmbar ist die Leichtfertigkeit, mit der das Gericht die Zweifel an der Richtigkeit der Menge der abgefahrenen Materialen abtut. Zweifel reichen nicht aus, stellt das Gericht lapidar fest. Das Gericht verkennt hier völlig, daß es Sache der Gläubigerin ist, die Notwendigkeit der Kosten zweifelsfrei nachzuweisen. Daß das Gericht zu den von uns eingereichten Lichtbildern (auf denen zu sehen ist, daß sich die geschredderten Holzhütten noch zwei Jahre später neben dem Hüttendorfgelände befanden) lediglich sagt, es könne sich um Restmengen handeln, die nicht abtransportiert wurden, ist nur als Gefälligkeitsinterpretation für die Gläubigerin zu bewerten. Das Gericht verschließt sich der Notwendigkeit auch nur der geringsten Beweisprüfung und stellt sich mit Macht außerhalb jeder Lebensrealität. Was bitte schön soll vom Hüttendorf denn nun abtransportiert worden sein und ca. 200 Tonnen wiegen? Wir haben schließlich schon vorgetragen, daß von der Fa. Bußmann Bauschutt und nicht die geschredderten Hüttendorfholzabfälle abtransportiert wurden. Es scheint wohl auf ewig ein Geheimnis des Gerichts bleiben zu sollen, was sich denn nun hinter den uns in Rechnung gestellten 200 Tonnen Bauschutt verbirgt. Daß diese Frage eine der Wesentlichsten bei unserem Widerspruch ist, liegt auf der Hand, schließlich geht es hier um ein Kostenvolumen von gut 60.000 DM.

Auch der folgende Satz des Gerichtes :“Aus der Einwendung, daß Ihnen bisher keine Gegenstände ausgehändigt worden seien, die in den mitgeführten Umzugskartons verpackt worden sein könnten, ergeben sich keine begründeten Zweifel an der tatsächlichen Entstehung und Erforderlichkeit der Kosten (Kosten für die Umzugskartons)“ ist wohl nur als Gefälligkeitsaussage zu Gunsten der Gläubigerin zu werten.

Allein aus der Tatsache, daß laut Landgericht die Beklagte zu 9 solange zur Kostentragungs-pflicht verurteilt wird, bis die einstw. Verfügung ihr gegenüber aufgehoben ist, ist ein erheblicher Nachteil gegenüber der Beklagten zu 9 entstanden, der mit dem Verschulden dieser Kosten und dem Veranlasserprinzip dieser Kosten nichts zu tun hat. Wenn diese beiden Prinzipien nicht für eine Kostentragungspflicht herangezogen werden können, ist eine trotzdem ausgesprochene Kostentragungspflicht dem Gesetz fremd und vom Gesetzgeber nicht gewollt. (NJW 1993, 1865) Damit sagt das Gericht, daß es die Kosten auch für die anderen, also auch für die Widerspruchsführerinnen unabhängig vom Verursacherprinzip festgesetzt hat. Dies widerspricht der Rechtsordnung eklatant und es trägt den Tenor des Beschlusses.

Entscheidend ist bei diesem Beschluß vor allem eines: Wir haben in unserer Eingabe vom 22.01.01 17 Fragen bezüglich des Zustandekommens der Rechnungsbeträge gestellt, zu denen die Gläubigerin bis heute nicht Stellung bezogen hat und von denen das Gericht nur die 7. einer inhaltsleeren Entgegnung für würdig befand. Auch unsere detaillierte Gegenaufstellung in der Anlage unserer Einlassung vom 15.7.01,bei denen wir feststellten, daß 75 % der LKW Fahrtzeiten manipuliert wurden, fand weder bei der Gegenpartei, noch im Kostenfestsetzungsbeschluß Erwähnung.

Es geht bei der Frage, ob hier grundrechtswidrige Rechtsfehler passiert sind, nicht darum, daß das Gericht Einzelfragen anders wertet als wir es gemacht haben. So etwas wäre ganz normal. Das wäre vieleicht ein Rechtsfehler, aber nicht notwendigerweise ein Grundrechtsfehler. Es ist dem Gericht auch unbenommen, die überwiegend Mehrzahl oder alle Fragen im Sinne der Gläubigerin zu entscheiden. In diesem Fall hat sie das getan. Entscheidend ist vielmehr, wie sie es getan hat. Viel zu oft, wie oben dargelegt, äußert das Gericht, daß die gegnerische Seite sich zu einzelnen Themen glaubwürdiger äußerte als wir, obwohl sich die Gläubigerin ausweislich der Akten gar nicht äußerte. Gerade der Gesamteindruck dieser Entscheidung ist es, der eindeutig von einem Gefälligkeitsurteil zugunsten der Klägerin geprägt ist.

Parteiische Gefälligkeitsentscheidungen sind weder durch unsere Rechtsordnung gedeckt, noch sind sie Ziel des Gesetzgebers, der durchaus sagt, daß die Richter in freier Begründung entscheiden dürfen. Hier jedoch liegt eine parteiische Sachbehandlung vor. Daher ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Wir weisen darauf hin, daß nicht nur die Gsamtheit der hier angegebenen Beispiele der Parteilichkeit der Sachentscheidung den Tenor des Beschlusses trägt. Auch einzelne Beispiele allein bestimmen über ihren so großen Kostenfaktor die Gesamtsumme des Kostenfestsetzuingsbeschlusses so stark, so daß auch einzelne Beispiele der Parteilichkeit für sich allein schon wesentlich den Tenor des Beschlusses tragen. Daher ist die Beschwerde begründet.

3c.) Verstoß auf das echt der Rechtsaweggarantie

In dem Kostenfestsetzungsverfahren wurde ich um eine Rechtsmittelinstanz beschnitten. Im Ergebnis folgender Erläuterungen ist nämlich der Beschluß des AG Halle vom 12.4.00 gar kein Beschluß gewesen. Dazu folgendes:

Am 1.4.99 baeantragte die Klägerin die Festsetzung der Vollstreckungskosten aus der einstweiligen Verfügung vom 14.10.98. Die Antragsschrift wurde einigen Verfügungsbeklagten im Mai 1999 zugestellt und um Stellungnahme gebeten. Daraufhin fand ein Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichtes Halle statt. Diesem wurde erklärt, daß zu diesem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld noch eine umfangreiche Hauptsache anhängig ist. Der Gerichtsvollzieher äußerte daraufhin, daß er deren Fortgang zunächst abwarten wolle und über den Kostenfetsetzungantrag noch nicht entscheiden wolle.

Ausweislich des Aktenvermerks S 67 -68 der Akte 8M319/99 AG Halle/W., der einigen Verfügugsbeklagten erst nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß des AG Halle zur Kenntnis gelangte, den anderen überhaupt nicht, hatte der Gerichtsvollzieher am 27.9.99 zunächst die Klägerin aufgefordert, dafür zu sorgen, daß das Rubrum genau definiert wird, um überhaupt eine Festsetzung nach Kopfteilen möglich zu machen oder aber den Antrag zurückzuziehen.

Erst sehr viel später wurde uns das Ergebnis des Rubrumsergänzungsbeschlusses vom 13.12.99 bekannt. Unbekannt ist uns weiterhin bis heute, ob die Klägerin in Kenntnis der Aufhebung

der einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten zu Nr.9 vom 9.12.99 ihren Antrag vom 1.4.99 modifiziert hat oder nicht.

Nach allen uns am 12.04.00 zur Verfügung stehenden Informationen mußten wir davon ausgehen, daß das beim AG Halle/W anhängige Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag sowohl objektiv als auch nach uns vorliegenden Informationen über den Entscheidungswillen

des Rechtspflegers noch nicht entscheidungsreif war.

1.) Noch immer stand für uns die Aussage im Raum, daß eine Entscheidung erst bei einem

nennenswerten Fortgang des Hauptsacheverfahrens durchgeführt wird.

2.) Der Rechtspfleger wußte von unserem Wunsch, schriftlich zu dem Antrag Stellung nehmen zu wollen. Ausweislich o.g.Akte S 67 wußte er sogar konkrete Einwände von uns. Trotzdem gab es keinen richterlichen Hinweis des Rechtspflegers, daß in Kürze eine Entscheidng über den Antrag ergeht.

3.) Das Fehlen eines richterlichen Hinweises, daß eine Entscheidung kurz bevorsteht, ist gerade unter der Berücksichtigung des Umstandes, daß in einem Kostenfestsetzungsverfahren Monate vor der Entscheidung keinerlei Schriftverkehr passierte, besonders gravierend.

Nach allem kann dieser Beschluß - sollte es überhaupt eine Entscheidung sein - nur als Überraschungsentscheidung gewertet werden.

In diesem Fall fehlt dem sog Kostenfestsetzungsbeschluß sogar die Eigenschaft, üpberhaupt eine Entscheidung zu sein. Gemäß Zöller ZPO § 573 Kommentar 1, Abs.1gilt für das Beschwerdeverfahren die Vorraussetzungen des 1. und 2. Buches der ZPO.

Dieser Beschluß, abgedruckt auf einem Vordruck ZP36a erfüllt nicht im mindesten die formalen Kriterien einer Entscheidung gemäß § 300 ZPO. Anfang und Ende des Entscheidungstenors kann man mit Mühe erraten. Das Fehlen der Entscheidungsgründe und sogar des Tatbestands und selbst des Antrags, aufgrunddessen der Beschluß zustande kam ist noch gravierender.

Der Wortlaut, daß der Beschluß „aufgrund des Bechlußes des LG Bielefeld vom14.10 98“ gefaßt wurde, verrät deutlich, daß der Rechtspfleger mit diesem Urteil sich im Rahmen der Entscheidungskompetenz bewegen wollte, die ihm vom Gesetzgeber für die Zeit vor Einführung des Rechtspflegergesetzes zugebilligt wurde. Damals entschied der Rechtspfleger

aus eigenem Ermessen ohne zwingende Rücksichtnahme auf Anträge und Gegenanträge. Dieses war kein Streitverfahren und konnte auch keins sein, daher hat sich ein Beschluß zur damaligen Zeit auch hauptsächlich auf den Ursprungsbeschluß(z. B. wäredasin unserem Fall die einstw. Verf.) beziehen können und nicht auf Anträge oder Gegenvorstellungen der Parteien. Eine solche Entscheidung jedoch konnte damals mit einer Erinnerung beim Gericht der ersten Instanz in einem Streitverfahren angefochten werden. Da diese Erinnerung mit der Einführung des Rechtspflegergesetzes nach 1970 aufgrund gewollter Prozeßökonomie weggefallen ist und als erster Rechtsmittelweg die sof. Beschwerde eingeführt wurde, kommt dem Rechtspfleger bei der Abfassung der Kostenentscheidung heute, die gegenüber früher jetzt notwendige Bewertung gegnerischer Eingaben zu. Mithin kann heutzutage die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag nur im Rahmen eines Streitverfahrens erfolgen, mit den notwendigen Konsequenzen zumindest im Urteil Anträge, Gegenvorstellungen, Tatbestände und Entscheidungsgründe abzufassen. (Rpfl. 71 Heft2, S.64)

Zumindest ist in dem anhängigen Beschluß die Forderung nach rechtlichem Gehör mißachtet worden. Das Wort Beschluß allein macht dieses Schreiben vom 12.4.00 noch nicht zu einem Beschluß. Wenn man wissen will, in was für eine Kategorie dieses Schreiben fällt, um abzuschätzen, welche Rechtskraft ihm im gegenwärtigen Verfahren erwächst, ist auf die Intention des Rechtspflegers abzustellen, der offensichtlich bemüht war, in Kategorien zu „entscheiden“ die vor der Enführung des Rechtspflegergesetzes üblich waren. Schaut man sich die Bedeutung einer damaligen Kostenfestsetzung an und zieht z. B. einen entsprechend alten, aber damals rechtlich gefestigten Kommentar von Zöller, 11. Auflage zu Rate, so steht dort als Kommentar zu §793

„Unter 793 fallen nur Entscheidungen des Gerichts im Zwangsvollstreckungsverf.,nicht dagegen solche, die nur seiner Vorbereitung dienen, daher unbefristeter Rechtsbehelf (Erinnerung bei Entscheidung des Rechtspflegers,“ über die dann bei Erinnerung das Gericht (derselben Instanz) entscheidet.

Damit dürfte die Rechtsstellung des Schreibens vom 12.4.00 klar sein. Es diente, zieht man die alten Kategorien in Betracht, nur als eine Vorbereitung für eine Entscheidung. Zieht man jedoch die neuen Kategorien in Betracht, war dieses Schreiben krass rechtsfehlerhaft.

Das von uns dagegen eingelegte Rechtsmittel hätte eigentlich, zieht man die alte Vorgehensweise in Betracht vom Amtsgericht als Erinnerung gewertet werden und von ihm selbst entschieden werden müssen. Zieht man jedoch die neuen Kategorien in Betracht hätte das Amtsgericht prüfen können und in diesem Fall prüfen müsen ob es dem „Beschluß“ des Rechtspflegers abhelfen kann. Der §567 ZPO sieht es lt Zöller Aufl.21 Kommentar zu §567 eben geradezu vor, daß, solange eine Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, Gegenvorstellungen vom Gericht derselben Instanz bewertet werden können und die Entscheidug revidiert werden kann. (Vgl. auch NJW 1995, 2497) Dies hat das Amtsgericht unterlassen. Im Gegenteil, das Gericht hat noch nicht einmal ein Schriftsatz angefertigt, warum es nicht abgeholfen hat. Unser Rechtsmittel wurde kommentarlos zur Beschwerdeinstanz geschickt.

Aus dem bisher vorgetragenen wird zweierlei klar:

Erstens: Da es zentraler Bestandteil der ZPO ist, Rechtswirkungen von Schriftstücken danach zu bemessen, was drinsteht und nicht danach, wie sie bezeichnet werden ist das Schreiben vom 10.4.2000 als vorbereitendes rechtlich bedeutungsloses Schreiben und nicht als Entscheidung anzusehen.

Zweitens: Aus der Tatsache, daß das Amtsgericht dieses Schreiben zusammen mit dem Rechtsmittel kommentarlos zum Beschwerdegericht der nächsten Instanz schickte, machte es unmißverständlich klar, daß es nicht über den Kostenfestsetzungsantrag entscheiden wollte.

Das Amtsgericht hat also nicht entschieden, es hat nur verwiesen. Damit wird das Landgericht zum Gericht der ersten Instanz.

Ausweislich der Begründung des OLG Hamm vom 29.11.01, sah das OLG das LG Bielefeld als zweite Instanz an und verwarf entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen eine weitere Beschwerde. Hätte das OLG sich meiner Auffassung angeschlossen und die LG-entscheidung als Entscheidung erster Instanz anerkannt sähe die Sache anders aus:

Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde beim OLG ergibt sich nämlich folgendes

Das Landgericht Bielefeld entschied als Gericht erster Instanz über das Schreiben vom 12.4.2000 unter (wenngleich auch unter fehlerhafter) Berücksichtigung der jeweiligen Parteivorbringen. Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Kostenentscheidungen von Landgerichten, die in erster Instanz tätig werden, macht die ZPO klare Aussagen.

§ 793 Abs 2 besagt, daß gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverahren ohne mündlicheVerhandlung ergehen können, sofortige Beschwerde stattfindet. Die einschlägigen § 567und § 568 gehen auch von der Zulässigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde aus. Rein vorsichtshalber erwähnen wir noch bezüglich des § 568 Abs 3, der eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte ausschließt, daß dieser jedoch nicht eine erste Beschwerde ausschließt. Dies bemerkt auch Zöller in Aufl 21, § 568 ZPO, Anm 36, der bezügl. § 568 Abs 3 feststellt:

„Anders liegt es dann, wenn dieVorinstanz es ablehnt, eine Entscheidung über Prozeßkosten zu treffen. Dies kann nicht einer Kostenentscheidung gleichgesetzt werden...“

Damit wäre die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde beim OLG gegeben gewesen. Das OLG entschied jedoch anders. Dadurch daß das OLG die sofortige Beschwerde als unzulässig ablehnte, wurde gar nicht erst über unsere inhaltlichen Gegenvorstellungen zu dem Vorbringen der Gläubigerin entschieden. Damit wurde unser Rechtsweg von den gesetzlich vorgesehenen zwei Instanzen auf eine Instanz verkürzt. Die Rechtsweggarantie ist jedoch ein Grundrecht. In diesem Verfahren ist also unser Grundrecht auf Rechtsweggarantie eingeschränkt worden.

3d.) Verstoß gegen das Recht auf das zuständige Gericht

Die Begründung dieser Beschwerde ergibt sich auch aus der Tatsache, daß gegen mein Recht auf Versammlungsfreiheit verstoßen wurde, das Recht auf Inanspruchnahme des zuständigen Gerichts und die Rechtswegegarantie nicht eingehalten wuirde, weil hier ein Zivilgericht über Dinge entschieden hat, die in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten gehören.

Die erlassene einstw.Verfügung richtete sich gegen Besetzer der streitigen Flächen. Sie durfte sich jedoch nicht gegen die 5 Personen richten, die am Räumungstag auf den Flächen angetroffen wurden. Diese Personen waren Besucher und zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig TeilnehmerInnen an der Dauerdemonstration Hüttendorf. Dieses wurde im Hauptsacheverfahren, deren Akten beizuziehen sind (5 O 593/99), durch Vorlage der Einwohnermeldebescheinigungen deutlich gemacht.

Die vom Landgericht erlassene Verfügung ermächtigte den Gläubigerin nur, Personen von den Verfügungsflächen im Wege der Zwangsvollstreckung räumen zu lassen, wenn kein höherwertiges Rechtsgut dieser Zwangsvollstreckung im Wege steht. Ein solches grundgesetzlich geschütztes höheres Rechtsgut gab es. Das ist das Recht der Verammlungsfreiheit nach § 8 des GG. Das Eigentumsrecht und das Besitzrecht an den Vefügungsflächen, das der Gläubigerin die einstw. Verfügung ermöglichte, ist in diesem Fall kein Grundrecht, da die Klägerin, als Vertreterin des Staates grundsätzlich nicht Trägerin von Grundrechten sein kann. Dies ist natürlichen Personen vorbehalten. Somit konnte mit dem Mittel der Zwangsvollstreckung erst dann gegen die Personen vorgegangen werden, wenn die grundrechtlich geschützte Versammlung nach § 8 GG nicht mehr existierte. Die Gläubigerin hätte diese Versammlung durchaus auf rechtstaatlichem Weg beendigen können, nur hätte sie dann zusätzlich eine Verfügung beim Verwaltungsgericht beantragen müssen, mit dem Tenor, daß aufgrund des fortschreitenden A 33 Baus der allgemeine Belang der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so stark durch die Versammlung beeinträchtigt würde, daß eine Auflösung der Versammlung das gebotene Mittel ist.

Die Gläubigerin hat diesen Schritt jedoch aus gutem Grund gescheut. Sie wußte, auch aufgrund von versuchten Hüttendorfdemonstrationsauflösungen in der Vergangenheit, daß die Verwaltungsgerichte ein hohes Maß der Gefährdung des Baufortschritts der A 33 durch die Demonstration verlangen, bevor sie einer Auflösung zustimmen. Der lapidare Antrag, daß die Demonstration aufgelöst werden muß, weil der A 33 Bau unmittelbar bevorsteht, überzeugte Verwaltungsgerichte bislang nicht. Es wurden Beweise gefordert, die die Gläubigerin auch in diesem Fall nicht hätte bringen können.(Zumindest keine Beweise für die Notwendigkeit einer Hauruckauflösung) Es war ja auch tatsächlich so, daß nach der Hüttendorfräumung, wochenlang nichts an A 33 Baufortschritten auf dem Hüttendorfgelände passierte.

Die zivilrechtlich begründete Zwangsvollstreckung einzusetzen, um verwaltungsrechtliche Normen zu umgehen und Grundrechte zu mißachten, rechtfertigt nicht die Eintreibung von Räumungskosten.

Das ausschließliche Einschalten der Zivilgerichtsbarkeit, um die 5 angetroffenen Personen zu vertreiben war der rechtlich falsche Weg.

Das Einschalten der Zivilgerichte gegen die dort nicht anwesenden Leute

mag vielleicht der richtige Weg sein, um einen Räumungstitel in der Hauptsache zu erhalten, insofern begegnet das Verfahren um die Inkraftsetzung der einstweiligen Verfügung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken versammlungsrechtlicher Natur. Denn die Existenz eines Räumungstitels allein beeinträchtigt die Schuldner noch nicht in ihrer Versammlungsausübung, schließlich können sie sich ja auf das grundrechtlich verbriefte Recht der Versammlungsfreiheit berufen, das nur von den Verwaltungsgerichten eingeschränkt werden darf.

Erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist es, die durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen steht. Sicherlich, die Räumung war eine Mißachtung des Demonstrationsrechtes und das Verfassungsgericht mag sich fragen,. warum ich keinen Schutz vor dem Verwaltungsgericht gesucht hat. Es liegt jedoch in meinem Belieben, darüber zu entscheiden, ob ich gegen diese illegale Demonstrationsauflösung ein Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage einlege oder nicht. Etwas völlig anderes ist es jedoch, wenn ich jetzt mit den Kosten belastet werde und dagegen Beschwerde einlege. Die Frage darüber ist ein völlig von einer evtl. Fortsetzungsfeststellungsklage unabhängiger Streitpunkt. Und hierbei war es zu Anfang durchaus richtig, das Zivilgericht zu bemühen und einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Dagegen habe ich Rechtsmittel eingelegt und der Rechtsmittelweg ist nun erschöpft.- Nur ist es so, daß sich das Zivilgericht nicht der Mühe unterzogen hat, zu prüfen, ob es zuständig dafür ist, festztustellen, daß eine Durchsetzung des Räumungstitels trotz existierender Versammlung rechtmäßig ist. Entweder hätte es diese Frage verneinen müssen oder aber dem Verwaltungsagericht zur Prüfung vorlegen müssen. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren muß das Gericht selbstständig seine eigene Zuständigkeit bezüglich aller interessierender Fragen überprüfen. Da grundsätzlich die Gerichte gehalten sind in jedem Rechtszug immer wieder neu zu prüfen, ob Grundrechte beeinträchtigt sind, sind hier also grobe Fehler passiert. Ich habe durch den Verweis auf die Akten im Hauptsacheverfahren, in denen detailliert auf diese Thematik des Versammlungsrechtes eingegangen wird, das Gericht sogar noch auf diese Frage gestoßen, nur passiert ist - Nichts! Aus oben Vorgetragenbem ergibt sich die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde auch zu diesem Punkt.

4.) Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Ganz zweifelsohne ist ein ordentliches Rechtsmittel gegen dieEntscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr gegeben. Es stellt sich nun die Frage, ob die Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des LG Bielefeld vom 30.07.01 durch die Einlegung von Rechtsmitteln mit der Entscheidung über diese Rechtsmittel erneut in Gang gesetzt wird. Dies ist in diesem Fall zu bejahen. Aufgrund gewollter Prozeßökonomie wird verlangt, daß der Beschwerdeführer alle Rechtsmittel ausschöpfen muß, bevor er das außerordentliche Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde ergreift. Diese Vorschrift bezieht nicht nur zulässige soindern auch unzulässige Rechtsmittel mit ein, weil der Beschwerdefüher bei Einlegiung der Beschwerde unter Umständen noch nicht wissen kann, ob diese Beschwerde nach Ansicht des entscheidenden Gerichts unzulässig ist. Leidglich Entscheidungen über offensichtlich unzulässige Beschwerden setzen die Monatsfrist der Einlegung einer Verfasungsbewschwqerde nicht erneut in Gang.

Vorliegend haben wir es mit der Beschwerde vom 26.08.01 nicht mit einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde zu tun. Selbst das Oberlandesgericht macht sich in seiner Entscheidungsbegründung vom 29.11.01 die Mühe zu überprüfen, ob es bei der LG-Entscheidung um eine mit der geltenden Rechgtsordnung unvereinbare Entscheidung handelt, die Zulässigfgkeitsvorraussetzung einer außerordentlichen Beschwerde wäre. Also ist die Unzulässigkeit der Beschwerde auch für das OLG nicht offensichtlich. Auch im Urteilstenor spricht das OLG nur von einer unzulässigen, nicht aber von einer offensichtlich unzulässigen Entscheidung. Damit wird die Monatsfrist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit Datum der Zustellung der OLG Entscheidung vom 29.11.01 wieder erneut zum Laufen gebracht.

Tatsächlich geht das OLG in seiner Entscheidung jedoch fehl, wenn es behauptet, die weiteren Beschwerden wären unzulässig. Sie sind zulässig, dsenn auch das OLG hat sich einer inhaltlichen Überprüfung der Parteivorbringen der beiden Seiten nur sehr einseitig unterzogen, indem es schreibt, daß sich der LG-Beschluß ausführlich mit den Einwendungen ... der Beschwerdeführer auseinandersetze.“

Die außerordentliche Beschwerde ist zulässig, weil dieEntscheidungen von AG und LG einen greifbaren Gesetzesverstoß beeinhalten. Erstens ist hier die Willkür der inhaltlichen Wertung von Partei und Gegenparteivorbringen zu nennen.. Zweitens ist es ein greifbarer Gesetzesverstoß des AG Halle, den Brief vom 12.04.00 als Beschluß zu tarnen.

Erstens basierte sie auf einer veralteten Rechtsordnung. Die Einführung des Rechtspflegergesetzes hatte unstreitig auch eine stärkere Prozeßökonomie zum Ziel. Was es ganz bestimmt nicht zum Ziel hatte, ist die Totalbeschneidung der Parteien um eine Rechtsmittelinstanz. In unserem Fall ist es faktisch so, daß es bislang nur eine Instanz gab(dasLG Bielefeld), vor der ein rechtlicher und ein Tatsachenstreit um die Kosten stattgefunden hat. Daß ein Ende des Streits in diesem Stadium zwingend sein soll, kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, streitet doch der § 568 Abs 2 Satz 2 genau dafür, daß eine nächste Instanz gerade dann gegeben ist, wenn bei zwei Instanzen ein unterschiedlicher Entscheidungstenor herauskommt. Dieser Satz macht nur Sinn, wenn es auch mindestens zwei Instanzen gibt. Der Gesetzgeber kann nicht gewollt haben, daß in einer „Instanz“, hier das AG Halle, formal ohne inhaltlichen Streit „entschieden“ wird, und daß dann in der nächsten Instanz richtig gestritten wird und daß damit der Streit erledigt ist. Aufgrund dieses krassen Rechtsfehlers ist die außerordentliche Beschwerde zulässig.

4d.) Aufschub der Verfassungsbeschwerde bis zum Rechtsmitteleintritt der

Restitutioinsklage nicht zumutbar

Als besonderes außerordentliches Rechtsmittel ist die Restitutionsklage gegeben. Es ist sicherlich umstritten, ob diese zum Erfolg führt, zumindest ist es nicht offensichtlich, daß sie scheitert. Da die Restitutionsklage jedoch immer zulässig ist, ist hier ein Rechtsweg denkbar, der dem Rechtswegerschöpfungsgebot der Verfassungsbeschwerde entgegensteht. Dieses Rechtsmittel kann jedoch erst eingelegt werden, wenn über meine Anzeige gegen Klaus Brammer wegen falscher Kostenangaben unter Eid (AZ JS 705/00 Staatsanwaltschaft Bielefeld) entschieden wurde. Da diese aber von der ersten Behördeninstanz jüngst eingestellt wurde, ist davon auszugehen, daß hier erst ein zeitaufwendiges Klageerzwingungsverfahren abgewartet werden muß. Würde ich erst nach dieser langen, vermutlich mehrere Jahre andauernden Zeit die Möglichkeit haben, eine zulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einzulegen, hätte ich durch die drohende Zwangsvollstreckung in mein Eigentum oder die Ableistung eines Offenbarungseides einen schweren und unabwendbaren Nachteil erlitten. Die Inanspruchnahme dieses Rechtsmittels der Restitutionsklage vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde kann mir also nicht zugemutet werden.

Rechtsmittel vor anderen Gerichten, z. B. vor dem europ. Gerichtshof treten dem Gebot der Rechtswegeerschöpfung nicht entgegen, auch wenn sie erfolgverspreechend sind.

Anlage: Beschluß des LG Bielefeld vom 30.7.01

Beschluß des OLG Hamm vom 29.11.01

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