Borghgolzhausen den 28.10.03

C/o Dieter Rahmann

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen



An die Rechtsaufsicht NRW
Justizministerium NRW
Martin Luther Platz 40

40212 Düsseldorf

Betr. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den vorsitzenden Richter Herrn Schnapp am OLG Hamm in Sachen 23 W 393/01 OLG Hamm

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu oben genanntem Aktenzeichen bzgl. eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des AG Halle Westf. über Räumungskosten sind Gerichtsgebühren beim OLG Hamm entstanden, die ich als unterlegene Partei zu tragen habe. Gegen die Rechnung der Gerichtskasse legte ich aus meheren Gründen Erinnerung beim OLG ein. Ein Punkt meiner Erinnerung betraf die Grundlage der Gebührenermittlung. Nach § 11 GKG kommt man zu jeweils unterschiedlichen Gerichtsgebühren, je nach dem, ob man entsprechend der wörtlichen Berechnungsvorschrift vorgeht, wie sie im Textteil geschrieben steht, oder ob man die als Anlage zum GKG beigefügte Gebührentabelle nutzt. Ich erzähle Ihnen damit vermutlich nichts Neues, da diese Diskrepanz bekanntermaßen bei vielen im Abrechnungswesen tätigen Juristen die Haare zu Berge stehen läßt und der Gesetzgeber diesen Fehler bislang nicht ausgemerzt hat. Somit ging ich auch von einer schnellen Entscheidung über diese Punkt zu meinen Gunsten durch das OLG aus. Der Richter Dr. Funke am OLG beantwortete meine Beschwerde am 9.12. Allerdings stellte mich die Antwort nicht zufrieden, da er mir nur die Berechnung der Tabelle erklärte, aber nicht zu der Diskrepanz zwischen Textteil und Gebührentabelle Stellung bezog. Ich teilte dem Herrn Funke als Ansprechpartner des OLG dann am 7.1.03 noch einmal ausführlich meine Sicht der fehlerhaften, weil uneindeutigen Gebührenermittlungsvorschrift mit.

Erstaunt war ich dann über den OLG Beschluß vom 18.9.03, in der meine Erinnerung zurückgewiesen wurde. Dabei wurde jedoch mit keinem Wort eine Aussage zu der von mir kritisierten Berechnungsvorschrift des § 11 GKG gemacht.

Daraufhin telefonierte ich mit dem vors. Richter Herrn Schnapp und teilte ihm mein Befremden darüber mit. Er tat nun sehr erstaunt und sagte, er wäre der Meinung, dieser Fall hätte sich doch schon durch das Schreiben ds Herrn Funke vom 9.12.02 erledigt. Wir vereinbarten, daß ich eine Gegenvorstellung einbringen könnte. Das tat ich nun. Diese Mühe hätte ich mir allerdings sparen können, denn ich erhielt am 16.10.03 den lapidaren Beschluß, daß meine vorgebrachten Gründe keinen Anlass zur Abänderung des Senatsbeschlusses geben würden.

Ich finde ein solches Verhalten unmöglich. Gerade von oberen Richtern sollte man die Fähigkeiten erwarten, nicht sofort abzutauchen, wenn es gilt, ein Problem mit zugegebenermaßen weitreichenden präjudizierenden Konsequenzen zu bewerten. Ich erwarte, das meine Erinnerung auch in dem Fall der uneindeutigen Interpretation des § 11 GKG erklärend beantwortet wird und bitte darum, entsprechendes zu veranlassen.

mit freundlichem Gruß


Zurück zum Artikel über die Inkompetenz der Kostenbeamten

Zurück zum Artikel über die Mehrdeutigkeit der Gerichtsgebührenberechnungsvorschrift

Zurück zur Dokumentenliste