Schon im April 1999 beantragten die A 33 Bauer einen Kostenfestsetzungsbeschluß über 150.000,- DM für im wesentlichen Deponierungskosten mit 40.000,- DM und wewiterhin Transportkosten zur Deponie und Baumaterialien für einige zigtausend DM.
Wir hielten diese Kostenrechnung für einen schlechten Scherz, denn darin fanden sich so räumungswichtige Sachen wie 40 Meter PVC Kanalrohr, 500 Tonnen Mineralsandgemische u. 10 Kg Grassamen, Auch die Vielzahl der abgerechneten Baggerstunden fiel auf. Es geht deutlich aus dem Antrag hervor, daß die A 33 Bauer wohl keine Mühe und Material scheuten, um es bei der Räumung einzusetzen, wie sinnlos auch immer. Begründet wurde dieser unverschämte Antrag zur Tragung von A 33 Baukosten damit, daß man von dem Gesamtbetrag ja einen Teil, der für reine Straßenbauarbeiten benutzt wurde, abgezogen hatte. Aber selbst bei grober Übersicht fällt auf, daß eigentlich der größte Teil der Kosten für Straßenbauarbeiten anfiel, bzw für die Deponierung von geschreddertem Hüttendorfmaterial, was dort aber noch Jahre lang herumlag, also gerade nicht eindeponiert wurde.
Aber vielleicht zunächst einen Blick in den Originalantrag des Straßenbauamtes, so eine Rechnung wird AutobahngegnerInnen ja nicht alle Tage geboten
Und weil wir sicher waren, daß so eine Rechnungsstellung ja wohl nur ein peinliches Büroversehen des Straßenbauamtes sein konnten, legten wir sofort Einspruch beim Amtsgericht Halle ein, verbunden mit dem Hinweis auf das damals noch anhängige Hauptsacheverfahren, daß zunächst dessen Ausgang abgewartet werden sollte. Dies sicherte der zuständige Hallerr Rechtspfleger auch zu.
Haller Amtsgericht: 30 Jahre hinter der Zeit zurück!
Doch im April kam der Hammer:
Wie aus heiterem Himmel flatterte uns ein Zettel des Amtsgerichts Halle ins Haus, auf dem stand geschrieben, daß wir 13 Leute jeweils 12.500 DM an das Straßenbauamt zahlen sollten.
Nun, dachten wir uns, der Rechtspfleger kann sich ja gerne froh schreiben, wenn er mag, aber daß er diesen Schmierzettel als Kostenfestsetzungsbeschluß bezeichnet, ist wohl nicht ernst gemeint. Im Gesetz stehen ausdrücklich die formalen Kriterien genannt, die ein Kostenfestsetzungsbeschluß enthalten muß
1.) die korrekte Bezeichnung der Streitparteien
2.) die Bezeichnung des Streitgegenstands
3.) das Für und Wider der jeweiligen Anträge und Gegenanträge(Argumente) und die Entscheidungsgründe
4.) einen geschriebenen Beschlußternor
Von diesen Kriterien ist lediglich das erste erfüllt, 2 und 3 lassen sich mit viel Auslegungswillen erahnen und das Zentrale, die Anträge und Entscheidungsgründe fehlen völlig. Ein Blick auf das Dokument bestätigt dies.
Erstaunlich daran ist, daß dieser sog. „Kostenfestsetzungsbeschluß“ auf einem amtlichen Vordruck abgefaßt wurde. Ein Vordruck, der eigentlich seit 30 Jahren veraltet ist, aber vom AG Halle weiter fröhlich benutzt wird, als gingen sämtliche juristischen Neuerungen am Amtsgericht Halle vorbei. Tatsächlich erfüllte dieser Vordruck bis 1971 die Bedingungen des alten Rechtspflegergesetzes, nacvh dem der Rechtspfleger bis dato keine eigenen Entscheidungen fällen durfte, sondern diese nur vorberteiten konnte. Dafür wurde dieser Beschluß damals aber auch noch vom jeweiligen Amtsgericht überprüft. Nach der Änderung des Rechtspflegergesetzes unter der Maßgabe der Straffung justiziellen Handelns, bekam der Rechtspfleger auch Entscheidungsbefugnisse. Dafür fiel die überprüfende Instanz des Amtsgerichtes fort, allerdings hatte der Rechtspfleger damit die Aufgabe ünbernommen, Beschlüsse zu erstellen, die den Namen verdienen und ein Minimum juristischer Kompetenz und Abwägung erkennen lassen.
Bei dieser Vordruckentscheidung des Rechtspflegers vom 12 4.2000 ist dies auf jeden Fall nicht gegeben.
Für uns bedeutete das konkret, daß uns eine Instanz genommen wurde. Damals jedoch dachten wir noch:
Nun gut, ein Entschluß kann das wohl nicht sein, der Rechtspfleger hat diese Sache wohl aufgrund der Komplexität ans Landgericht Bielefeld weitergereicht. Und das wäre dann unsere erste Instanz. Aber dort sollten wir zweierlei feststellen:
Kompetenter als der Haller Rechtspfleger war das Landrichtertrio aus Bielefeld auch nicht.
Und weil offensichtlich alle aus dem Justizfilz von der mangelhaften Fundierung des Langerichtsurteils wußten, definierten sie dies als letzte Instanz, damit nicht noch weiter Staub aufgewirbelt wird.
Denn das
Landgerichtsurteil
hat es in sich
Doch gehen wir noch einmal zurück zum
Kostenfestsetzungsbeschluß.
Theoretisch kann mit diesem Titel die 75.000 Euro zwangsvollstreckt werden.
Gewundert haben wir uns schon, daß die A33 Bauer dies bislang nicht
nutzten. Die
Lösung flatterte uns am 27.11.03
ins Haus. Das AG Halle
teilte mit, daß der Beschluß aufgrund eines Schreibfehlers
unrichtig sei (und daher nicht zur Vollstreckung taugte). Gegen die
gleichzeitig beigefügte berichtigte Version versuchten wir, vorsorglich
Widerspruch einzulegen.
Aufschlußreich ist die Antwort des AG Halle darauf, in dem erstens
die eigenen Beschlüsse mal als das bezeichnet werden was sie sind
(Briefe, Zettel, etc).
Naja, und weil dies nun mal wirklich Schmierzettel
sind, wie das AG zugibt, kann man auch keine Widersprüche dagegen einlegen.
Logisch, oder? Aber lesen Sie en Fauxpas selbst.: