Wer traut sich ein solch hohes Prozeßrisiko schon zu?
Genau vor dieser Frage standen wir in den ersten Tagen nach der Räumung - Damals dachte noch niemand voin uns an die 150.000,- DM Räumungskosten.
Die Hütten waren grad abgerissen. Ein gutes Duzend Leute teilte sich die Waschküche in einer unterstützenden Wohngemeinschaft. Power für eine Neubesetzung war nicht in Sicht. Und dann kam die Hiobsbotschaft von unserer Anwältin: Bei einem so hohen Streitwert werden Prozesse nahezu unführbar wegen den hohen Kosten. Und die kleine Fiesigkeit obendrein: Ab 100.000 DM ist die Grenze erreicht ab der bei Zivilprozessen Anwaltszwang erforderlich ist. Das macht das Kostenrisiko noch größer.
Und was bringt ein Prozeß Hütten werden davon nicht wieder aufgebaut.
Trotzdem entschieden sich einige von uns zu einem Widerspruchsverfahren. Wer hätte damals gedacht, daß diese hohen Gerichtskosten nur Peanuts sind im Vergleich zum Rest. Und wer hätte gedacht, daß sich dieser Prozeß inzwischen zu einem handfesten Justizskandal entwickeln würde.
Und mittendrin in diser Ungerechtigkeit: das Landgericht und das Oberlandesgericht, die auch bezüglich der Streitwertentscheidungen Willkürurteile in die Welt setzten, die ihresgleichen suchen.
Ernsthaft ließen wir uns auf einen Streit um den Streitwert nicht ein. Auch wenn die Zivilprozeßordnung klar formuiliert, da0 sich sowohl im einstw. Verfügungsverfahren als auch im Räumungsverfahren der Streitwert an dem Wert der Sache bemißt (und der Wert des besetzten Geländes dürfte kaum mehr als einige tausend Euro betragen haben(IÖdland)), gaben wir einer Auseinandersetzung keine Chancen.
Interessant war aber die Reaktion der Anwälte des Straßenbauamtes, die ihre gierigen Schlünde nie voll genug bekommen konnten.
Im Hauptsacheverfrahren vor dem OLG Hamm wurde der Streitwert auf 60.000,- DM festgesetzt. Da in der ZPO drinsteht, daß der Streitwert bei Verfügungsverfahren zwischen einem Drittel und der Hälfte des Hauptsachenstreitwertes, also irgendwo zwischen 20.000 und 30.000 DM liegen sollte, beantragte ein Schuldner die Reduzierung des Streitwertes.
Die Gegenseite argumentierte nun, daß ja eigentlich die vorläufige Sache die Hauptsache sein, sprich die Räumung und nicht das Geräumte, also wäre es nur recht und billig den Streitwert sogar noch höher zusetzen also auf 250.000 DM.
Das Landgericht urteilte traditiosgemäß einseitig.
Den Klopser aber ließ das OLG Hamm loß, indem es in der Urteilsbegrpündung feststellte, daß die Autobahnbaubehörde ein Interesse an einem hohen Streitwert habe, weil es die A 33 schnell fertigstellen wolle. Das heißt im Klartext, daß wir son bi schen A 33 zahlen sollen. Hier nun das Urteil: