Dieter Rahmann Borgholzhausen, den 28.10.02

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

Tel.:05425/270 o. 0179/1896620

An das Justizministerium des

Landes Nordrhein Westfalen

als obere Rechtsaufsicht

zugleich an

- Petitionsausschuß desLandtages

- Landtagsfraktionen

- transparency international, Sektion Deutschland

- Komitee für Grundrechte und Demokratie

- republikanischer Anwälteverein

Betr. willkürliches Verhalten von Justizbeamten und - angestellten aus Bielefeld u. Umgebung

im Verfahren um Räumungskosten.

Sehr geehrter Herr Justizminister

Sehr geehrte Damen und Herren

mit diesem Schreiben mache ich Sie stellvertretend auch für weitere Betroffene auf einen Mißstand aufmerksam, bei dem von Justizbehörden in einen unglaublichen Ausmaß von Inkompetenz und Willkür fehlerhaft berechnete Kosten von 12 Personen eingetrieben werden sollen.

Gleichzeitig wird von Vertretern der Staatsanwaltschaft und Gerichte mit einer krassen Arroganz versucht, unsere Einwände/Rechtsmittel zu ignorieren. Insgesamt drängt sich uns der Eindruck auf, daß die beteiligten Behörden, in dem Wissen, Fehler begangen zu haben, mit Macht versuchen, den Deckel geschlossen zu halten. Daß Fehler dabei potenziert werden, interessiert sie nicht.

Bevor ich zu den Vorwürfen im Einzelnen komme, zunächst die Vorgeschichte:

Anlaß: Räumung des Anti A33 Hüttendorfes in Borgholzhausen 1998

Anlaß des nun schon 4 Jahre andauernden Rechtsstreites war die Räumung eines Hüttendorfes von Gegnern der zwischen Osnabrück und Bielefeld geplanten Autobahn 33. Am 14. Oktober 1998 wurden 5 Personen von mehr als einer Polizeihundertschaft geräumt und das Hüttendorf von 4 Baggern, 2 Raupen und mehreren Kippern dem Erdboden gleichgemacht.

Das Hüttendorf existierte an dieser Stelle 2 Jahre, eine Räumungsaufforderung gab es vorher nicht. Nach der Räumung, die mit der Zeitnot der Baumaßnahme begründet wurde, passierte wochenlang nichts auf dem geräumten Hüttendorfgelände.

Rechtsgrundlage der Räumung war eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Bielefeld, die auf Antrag des Landesstraßenbaudirektors Klaus Brammer vom Autobahnstraßenbauamt Osnabrück am Räumungstage erlassen wurde. In dem Antrag versicherte Brammer an Eides statt, daß er die Räumungsschuldner vergeblich zum Verlassen aufgefordert hat.

Geräumt wurden 5 Personen. Die Verfügung selbst richtete sich jedoch auch gegen 7 weitere Personen, die zum Teil weder anwesend waren, noch dort gewohnt haben. Einige waren in früheren Jahren dort mal für ein paar Stunden zu Besuch gewesen, andere längst wieder ausgezogen oder mal in Urlaub.

Alle diese Personen müssen nun die Kosten für die Räumung zahlen.

Fünf geräumte Personen und eine, der die Verfügung zugestellt wurde, legten Widerspruch gegen diese Verfügung ein. Dieser Widerspruch wurde vom Landgericht Bielefeld verworfen. AZ 2-676/98.

Richter von Halen erklärte damals in dem Verhandlungstermin vom 28.1.99, daß dieser Entscheidung letztlich keine besondere Bedeutung zukomme, sondern daß ALLE strittigen Fragen - so vor allem die Eile und die Art und Weise der Räumung während des Hauptsacheverfahrens behandelt werden. Auf diese Aussage vertrauend verzichteten wir auf ein Rechtsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren. Unsere Argumentation gegen die Räumung hatte ja auch hauptsächlich die Art und Weise der Räumung zum Inhalt und nicht so sehr das „Ob“ der Räumung, da wir ja nicht Eigentümer der Flächen waren und letztendlich das Recht der BRD, dort eine Straße zu bauen, von uns nicht juristisch bestritten wurde sondern nur politisch legitimatorisch. Insofern ist das Hüttendorf als eine Dauerdemonstration bis zur Räumung zu werten.

Im Vertrauen auf die Glaubwürdigkeit von Richter von Halen erklärten wir den Verzicht auf ein Rechtsmittel im Widerspruchsverfahren, damit im Interesse aller das Vorverfahren zügig beendet werden kann und die eigentlichen Streitpunkte im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Dieser Verzicht wurde jedoch gnadenlos ausgenutzt.

Verstöße der Richter gegen Treu und Glauben

Im Haupsacheverfahren ging es nämlich gar nicht um das Wie der Räumung, sondern nur noch um das Ob. Auch wenn wir dieses Hauptsacheverfahren formal vor dem OLG Münster gewonnen haben (Entscheidung OLG Hamm v. 20.8.2001 AZ 5 O 593/98), so hat es uns nichts genützt, weil einfach entschieden wurde, daß es kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage zur Hauptsache gäbe. Denn schließlich, so die Hammer Richter seie mit der Räumung das strittige Rechtsverhältnis entschieden. Argumente gegen die Räumung hätten im Widerspruchsverfahren vorgebracht werden müssen.

Dieses jedoch war nun rechtskräftig, weil uns Richter v. Halen durch seine Äußerung den Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel abgeluxt hatte. Das führte dazu, daß das Ergebnis im einstweiligen Verfahren Bestand hat und wir nun die durch die Räumung verursachten Kosten tragen müssen.

Formal juristisch ist das Verhalten von Richter von Halen zwar korrekt, allerdings haben wir ernste Zweifel daran, ob ein Richter mit solchen falschen Versprechungen, an die andere Richter dann nicht gebunden sind, hier am richtigen Platze ist. Auch sonst ist das Verfahren vor dem Landgericht von einer eigenwilligen Rechtsauffassung geprägt. Da spielt es dann z. B. keine Rolle, daß die Räumungsverfügung nicht an die korrekte Adresse zugestellt wird. Eine Hinterlegung solch offizieller Schriftstücke in die Zeitungsrolle einer WG von Autobahngegnern hätte in der Vergangenheit ja schon mal zu Zustellungserfolgen geführt.

Daß durch diese falsche Zustellung ein Beteiligter erst nach Ablauf von Rechtsmittelfristen diese Dokumente erhielt und er wegen der hohen Räumungskosten inzwischen einen Offenbarungseid ablegen mußte, wird von einem Richter als nicht so dramatisch angesehen. Die Person hätte eben das Pech gehabt, durch die Maschen des Gesetzes zu fallen, schließlich seien die Gesetze ja nicht für alle Lebenslagen geschaffen.

Das Kostenfestsetzungsverfahren: Der erste Beschluß basiert auf Grundlagen, die seit 31Jahren ungültig sind.

Richtig krass ist jedoch die Entscheidungsfindung zum Kostenfestsetzungsantrag des Autobahnbauamtes über 150.000 DM gewesen. Dieser Kostenfestsetzungsantrag ging am 1.4. 99 beim Amtsgericht Halle/W. ein (AZ 8 M319/99). Schon bald teilten wir dem Kostenbeamten im mündlichen Gespräch mit, daß wir inhaltliche Einwendungen erheben wollten, schlugen aber gleichzeitig vor, das laufende Verfahren solange auszusetzen, bis über das Hauptsacheverfahren entschieden sei. Der Kostenbeamte stimmte zu. Aus heiterem Himmel -ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme von uns - ereilte uns jedoch am 12.4.00 ein als Kostenfestsetzungsbeschluß getarntes Schreiben. Getarnt deswegen, weil zwar Kostenfestsetzungsbeschluß darauf stand, aber minimalste Vorraussetzungen eines solchen Beschlußes, als da wären - Nennung des Kostenfestsetzungsantrages, Nennung der Entscheidungsgründe und des Tatbestandes völlig fehlten. Selbst den Entscheidungstenor kann man nur mit Mühe erraten.

Dieser Zettel erfüllte vielleicht die Kriterien einer entscheidungsvorbereitenden Stellungnahme des Kostenbeamten für eine Entscheidung des Amtsrichters, wie es bis Ende der 60 Jahre auch durchaus üblich war. Ab 1971 jedoch, dem Inkrafttreten des Rechtspflegergesetzes entfallen diese vorbereitenden Tätigkeiten. Aufgrund der Kompetenzerhöhung und Arbeitsstraffung sollte der Kostenbeamte nun selbst einen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen können. Damit einher ging jedoch auch, daß bei der Abfassung eines solchen Beschlusses auch Streitgegenstand, Tenor und die wesentlichen Pro und Contra Gründe genannt werden mußten. Keinesfalls jedoch durfte er die vorbereitenden Schritte schon als Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen. Uns drängt sich der Eindruck auf, als wäre die Reform des Rechtspflegergesetzes von 1971 komplett am Haller Amtsgericht vorbeigegangen.

Nicht nur die Tatsache ist befremdend, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf Formblättern ohne entsprechende Platzhalter für die vorgeschriebenen inhaltlichen Aussagen verfaßt werden, uns scheint es so zu sein, als würden Formblätter benutzt, die schon seit 31 Jahren(!) - also einer kompletten Gerichtsvollziehergeneration - außer Kraft sind.

Aufgrund dieser Tatsache, daß ein mehr oder weniger bedeutungsloses Formblatt als Beschluß getarnt wird, ist uns eine weitere komplette Instanz genommen worden. Unsere Beschwerde gegen dieses Formblatt wurde, weil dieses Formblatt als Beschluß gewertet wurde, dementsprechend auch nicht vor dem Amtsgericht Halle behandelt, sondern gleich vor dem Landgericht Bielefeld. Dieses wies dann am 30.7.01 die Beschwerde ab(25 T269/00). Da es zwei Beschwerdeinstanzen nicht gibt, lehnte folgerichtig auch das OLG Münster ein weiteres Rechtsmittel ab(23W393/01). „Folgerichtig“ natürlich nur deswegen, weil auch nach Auffassung des OLG Münster dieses Formblatt einem Beschluß entsprach. Allerdings nur implizit, da auch das OLG sich mit dem Charakter dieses Amtsgerichts“beschlusses“ nicht auseinandersetzte. Insgesamt ist uns also durch eine nachträgliche Aufwertung bedeutungsloser Formblätter zu Beschlüssen eine komplette Rechtsmittelinstanz genommen worden. Das zwischenzeitlich eingeleitete verfassungsrechtliche Verfahren läuft noch. Dies hindert jedoch die Gerichtsvollzieher nicht, höchst seltsame Forderungen zu vollstrecken.

Bemerkenswert ist jedoch der Beschluß des Landgerichtes Bielefeld. Die Richter geben sich in ihrer Urteilsbegründung noch nicht einmal ansatzweise die Mühe, Ihre Parteilichkeit zu verbergen. Offensichtlich meinen die Richter, da sie sich selbst als letzte Instanz begreifen, könne sie niemand mehr kontrollieren. Und ehrlich, uns selbst beschleicht das bittere Gefühl, daß etwas faul ist in diesem Staat, wenn es keine Kontrollmöglichkeit für solche Richter gibt.

Es muß verhindert werden, daß DIESE Kammer weiter auf politisch mißliebige Personen losgelassen wird. Zum Beweis dafür, daß unsere Vorwürfe nicht aus der Luft gegriffen sind hier einige Passagen aus dem Urteil:

Beispiel 1.) Wir haben dargelegt, daß die geräumten Personen nicht allein von den Bäumen herunterkommnen konnten. Das Gericht bewertet unsere Äußerung nun so:

Unser Sachvortag sei nicht hinreichendsubstantiiert. Außerdem glaubt das Gericht deswegen nicht an die Unmöglichkeit des Verlassenkönnens der Bäume, weil die Gläubigerin nicht gesagt hat, daß wir die Bäume nicht verlassen können.

Nach dieser Logik ist das Opfer immer nr dann unschuldig, wenn der Täter sagt: „Du bist unschuldig“. Dabei ist es dann unerheblich, was das Opfer sagt.

Beispiel 2:) In dem Urteil steht bezüglich des Streitpunktes, ob die Räumungsschuldner vor der Räumung zum Verlassen des Geländes aufgefordert wurden, geschrieben: „Die Gläubigerin hat demgegenüber substantiiert vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung vom 14.10.1998 glaubhaft gemacht, daß die mündliche Räumungsaufforderung auch an die Schuldner zu 1. und zu 5. ergangen ist.“

Diese beiden Personen waren jedoch bei der Räumung nicht anwesend, konnten also gar nicht mündlich zur Räumung aufgefordert worden sein. Das Gericht wußte davon, bezüglich des Schuldners zu Nr. 5 wurde von der 2. Kammer desselben Gerichts sogar festgestellt, daß er am Räumungstage nicht da war. Daß hier entweder ein offensichtlicher Meineid für das Urteil herhalten muß oder aber eine eidesstattliche Versicherung -trotz Kenntnis entgegenstehender Realität - im Wege der reinen Auslegung zur gewünschten Aussage uminterpretiert wird, zeugt von nicht zu überbietender Willkür.

Beispiel 3

Wir kritisierten die überhöhten Kostenrechnungen für die Räumung. Uns wurden zum Beispiel die Deponierungskosten für 180 Tonnen Bauschutt in Rechnung gestellt. Das sind ca. 40.000 DM. Unsere Zweifel haben wir mit Plausibilitätsüberlegungen und Beweisen begründet. Zunächst einmal wurden alle Hütten aus Holz gebaut, das, packt man es auf LKWs, ein deutlich geringeres Gewicht pro LKW aufweist, als dieTonnage der LKW, die bei der Einlieferung auf der Deponie gemessen wurde.

Ich mache die Unmöglichkeit, daß 180 Tonnen Holzreste abtransportiert wurden mal an einer Beispielrechnung deutlich. Das Hüttendorf bestand aus ca. 10 Hütten mit einem umbauten Volumen von je ca. 8 Kubikmetern. Dabei ist eine Grundfläche von 4 Quadratmetern und eine Bauhöhe von 2 Metern angenommen. Als Baumaterial wurden Palettenbretter mit einer Dicke von 2 cm benutzt. Man kommt pro Hütte auf eine bebaute Fläche von 8 Quadratmetern Grundfläche plus Dachfläche plus 8 Quadratmeter Wandfäche. Man erhält 16 Quadratmeter x 0,02 Meter Bretterdicke x spezifisches Holzgewicht(= 0,7 T/m3) eine Gesamttonnage von 0,22 Tonnen. Nimmt man noch mal soviel für die Stützbalken , so kommt man auf maximal 400 Kg/Hütte. Dies ist ein realistischer Wert für die im Hüttendorf durchgeführte Leichtbauweise. Um also eine zu deponierendeTonnage von 180 Tonnen zu erreichen, müßten dort ca. 450 Hütten gestanden haben. Tatsächlich waren es aber nur 10 Hütten, was auch durch Aufzeichnungen der Polizei bestätigt wird. Auch daß zwei Hütten dreifache Größe aufwiesen erklärt diesen Widerspruch nicht.

Für die Landrichter ist dies natürlich kein Widerspruch.

Das an der Deponie gemessene Gewicht der Ladungen der LKW entspricht eher dem von Erdhaufen oder Felsbrocken. Wäre dieses Gewicht durch das Hüttendorfbaumaterial Holz entstanden, welches ungeschichtet aufgepackt wird, käme man z. B. bei einer LKW Tonnage von 16 Tonnen bei einem spezifischen Gewicht von 0,7 Tonnen/m3 auf ca. 23 Festmeter und bei mäßig geschichteter Bauweise - Schredderreste - auf schätzungsweise 60 Raummeter Holz. Der LKW fahrer muß erst noch gefunden werden, der eine solches Volumen auf den benutzten Hängern balancieren, geschweige denn zur Deponie abfahren kann. Mithin entspricht die auf der Deoponie gemessene Tonnage auch - vom spezifischen Gewicht her - eher einer Ladung von Gesteins- oder Erdhaufen. Auch dieser Widerspruch ist natürlich unwichtig fürs Gericht.

Weiterhin haben wir - auch belegt über Zeugenaussagen - dem Gericht dargelegt, daß die Reste des Hüttendorfes, die ja aus Holz bestanden, vor Ort geschreddert wurden und dort zwei Jahre auf einem Haufen liegengelassen wurden. Dies war dem Gericht bekannt. Und obwohl es gängige Rechtsprechung ist, daß die Gläubigerseite Beweisantritt für die entstandenen Kosten bringen muß, stellt das Gericht lapidar fest, daß Zweifel nicht ausreichend seien und unsere Fotos vom Schredderhaufen beweisunerheblich sind.

Das gehört zu jedem guten Krimi: Beweismittelvernichtung und was Staatsanwälte davon halten

Aufgrund dieser Situation stellte ich Strafanzeige gegen den Baudirekter Brammer wegen Falschaussage u. a. bezüglich der Abrechnung von angeblich deponierten Hüttendorfresten, die dort immer noch herumlagen.

Und nun beginnt tatsächlich ein ziemlich gutes Kriminalstück, in den alle möglichen Behörden verwickelt sind, nur weil niemand den Mumm hat, eigene Fehler einzugestehen, bzw. die Fehler höher gestellter Behörden zu kritisieren .

Wenige Tage nach Eingang der Strafanzeige am 15.11.2000 bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld (26 JS 616/00) wurde das Straßenneubauamt Osnabrück sehr aktiv und verbrachte unter Einsatz von Baggern die alten Schredderreste des Hüttendorfes auf die Wälle der benachbarten Autobahn.

Dieses teilte ich dem örtlich zuständigen Haller Polizeileiter Herrn Grübel und der Staatsanwaltschaft mit, um darauf hinzuwirken, daß eine Spurensicherung erfolgt, solange die Spuren noch frisch sind.

Herr Grübel begründete seine Nichtbereitschaft zu ermitteln, damit, daß dies zu politisch seie und daß man auf einen Hinweis der Staatsanwaltschaft warte, um dann gegebenenfalls Ermittlungen zu starten. Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Hinweise(28.11.2000) tat die Staatsanwaltschaft nichts. Inzwischen liegen daher nur selbst gefertigte Fotos vor, die jedoch durchaus beweiskräftig sind, Diese wurden zur Verfügung gestellt.

Aber offensichlich wurden diese entweder fahrlässig oder mutwillig nicht angesehen. Das Verfahren wurde jedenfalls eingestellt.

Sie werden sich nun fragen, warum denn um Himmels willen ein so großes Interesse besteht, die Inhaltsstoffe bzw. die Existenz des Schredderhaufens zu vertuschen. Nun, der Grund ist mutmaßlich folgender. Als im Jahre 1996 das Hüttendorfgelände besetzt wurde, gab es zunächst sowohl Auseinandersetzungen mit der Eigentümerin, dem Straßenneubauamt Detmold als auch mit deren Hilfsbehörden, der Polizei und dem Straßenbauamt Osnabrück. Es gab einige Räumungen. Um eine Wiederbesetzung zu verhindern, wurde vom Straßenneubauamt Detmold Bauschutt auf die Zufahrten des Geländes gekippt. Da dieses Gelände jedoch im Landschaftschutzgebiet liegt, wurde von der unteren Landschaftsbehörde Gütersloh ein Bußgeldverfahren gegen das Landesstraßenbauamt eingeleitet, dessen Ausgang uns unbekannt ist. Auf jeden Fall war die Bauschuttablagerung sinnlos, weil das Hüttendorf doch dort entstand.

Das Problem war nun, was man mit dem Bauschutt macht - der ja mehr oder weniger illegal dorthin verbracht wurde -, wenn eines Tages mal das Hüttendorf geräumt würde. Das einzige, was wir wissen, ist, daß noch am Räumungstage begonnen wurde, den Bauschutt abzutransportieren, die geschredderten Hüttendorfreste jedoch noch jahrelang dort herumlagen. Auch wissen wir, daß die Deponie des Kreises Gütersloh während der Räumung und drei Tage danach die Deponierung von 180 Tonnen Bauschutt quittierte. Außerdem wissen wir, daß das damals zur Besetzungsverhinderung von den Behörden abgeschüttete Bauschuttmaterial ungefähr 200 Tonnen betrug.

Und wir wissen noch etwas: Daß sich alle möglichen (betroffenen) Behörden mit aller Macht weigern, hierin einen Zusammenhang zu sehen.

Inzwischen ist jedoch auch das Beschwererdeverfahren gegen diesen Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 31.7.01 (12 JS 705/00) von der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm bestätigt worden (2Zs222269/01). Die von der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführte inhaltliche Auseinandersetzung ist an Substanzlosigkeit nicht zu überbieten. In unserer Beschwerdeschrift vom 25.10.2001 nahmen wir noch einmal detailliert Stellung sowohl zu den einzelnen Bauschuttpositionen, dieuns in Rechnung gestellt wurden, als auch zu dem Vorwurf, daß während der Räumung andere Flächen abgesperrt wurden als in der Verfügung angegeben. Aufgrund der Aussage der Oberstaatsanwältin Müller-Wulf, daß „unsere Beschwerde neues sachliches Vorbringen nicht enthält“ drängt sich einmal mehr der Verdacht auf, daß das typische Behördenverhalten in unserem Fall so abläuft, daß unsere Eingaben beantwortet werden, ohne sie vorher überhaupt zu lesen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang zudem noch das Verhalten der Bielefelder Staatsanwaltschaft gegenüber einer weiteren Strafanzeige gegen Brammer von der Verfügungsbeklagten Esser, die Brammer Meineid vorwirft bei der Aussage, sie persönlich zum Verlassen aufgefordert zu haben. Als nach über einem Jahr noch nichts passierte, rief sie vor kurzem bei der Staatsanwaltschaft an und fragte nach dem Sachstand. Es wurde ihr erklärt, daß man zunächst mal das andere Beschwerdeverfahren (auf 12 JS 705/00 folgende)(also meines) abwarten wolle, da es ja zwei identische Verfahren seien. Weiterhin sagte die Staatsanwältin, daß sie das Strafermittlungsverfahren einstellen müsse, wenn sie den Ausgang der Beschwerde des Verfahrens in Hamm nicht abwarten, sondern eine schnelle Entscheidung wolle, da Aussage gegen Aussage steht. Erst als Frau Esser ihr dann erklärte, daß dies zwei unterschiedliche Vorwürfe seien und die in ihrer Anzeige gemachte Aussage, am Räumungstag nicht zur Räumung aufgefordert worden zu sein, von mehreren Zeugen belegt werden könne und deren Namen in der Anzeige genannt seien, meinte sie, dann sähe die Sache ja anders aus und sie würde die Zeugen dann vieleicht laden. Offensichtlich war dieses Telefonat der Zeitpunkt, an dem zum ersten Mal in der Anzeige geblättert wurde.

Bewertet man diesen Vorfall, fällt dreierlei auf:

1.) Diese Staatsanwältin war in diesem ganzen Vefahren die bislang einzige couragierte Person, die einen Behördenfehler eingesehen hat und nun tätig werden wollte und wir bitten ausdrücklich darum, dies bei Ihrer Bewertung positiv zu berücksichtigen.

2.) ist es eine Unverschämtheit, daß Eingaben von uns zunächst mal nicht gelesen werden und erst auf telefonische Nachfrage Eingang in Ermittlungstätigkeiten finden.

3.) scheint es aber so zu sein, daß sich obige couragierte Beamtin in ihrer Behörde nicht durchsetzen konnte und das Ermittlungsverfahren doch eingestellt wurde, ohne weitere Zeugen zu laden oder überhaupt auf die Argumente einzugehen.

Inzwischen liegtderVorgang beim OLG Hamm.

Das abenteuerlicheTreiben von Kostenbeamten und von der Bielefelder Gerichtskasse

Der zweite Komplex dieser Eingabe beschäftigt sich mit dem Verhalten der Beamten, die versuchen, Gerichtskosten einzutreiben.

Bei ihren Fehlern hat sich die Gerichtskasse inzwischen selbst soweit lahmgelegt, daß, wie in Telefonaten selbst zu gegeben wird, niemand mehr weiß, welche Forderungen zu welchem Kassenzeichen offen sind, keiner hat mehr Überblick darüber, welcher Betrag schon eingetrieben ist. Trotzdem werden in schöner Regelmäßigkeit Beträge, die man anscheinend grad mal wieder in den Unterlagen gefunden hat eingetrieben. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, von wem das Geld eingetrieben wird.

Unglaublich?

Aber wahr!

Im wesentlichen gibt es dabei zwei Bereiche

1.) Eintreibung der Gerichtskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren (2 O 676/98)

2.) Eintreibung der Gerichtskosten für das Räumungskostenverfahren (8 M 319/99)

Zu 1.:

Anfangs gab es noch den Anschein eines nachvollziehbaren Vorgehens.

Gegen 7 Verfügungsbeklagte, die ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung verloren hatten, wurden Rechnungen in einer Höhe über 409,29 DM geschrieben. Drei Beklagte beantragten Stundung, der aber trotz zureichender Einkommensbescheinigung nicht stattgegeben wurde.

Aufgrund meiner Erinnerung wurde die Rechnung vom Gericht abgeändert (Beschluß vom 24.10.2000), da drei volle Gerichtsgebühren à 955,- DM nicht allein von den 7 Widerspruchsführern allein verursacht wurden, sondern nur 2 Gerichtsgebühren. Die dritte Gebühr kam zustande nicht durch das Widerspruchsverfahren sondern durch das dem Widerspruch vorrausgehende Vefügungserlaßverfahren, das sich gegen 13 Verfügungsbeklagte richtete, also auch von diesen allen zu bezahlen ist. Somit wurde der von mir zu zahlende Betrag auf 346,32 DM festgesetzt.

Drei der anderen sechs Personen staunten nun nicht schlecht, daß von Ihnen, anstatt auch Ihren Betrag auf 346,32 DM festzusetzen, diese nun einen Betrag von 692,63 DM also nochmal 283,34 DM mehr als 429,29 DM zahlen sollten. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Dirk Steinberger blieb erfolglos. Das Gericht begründete das damit (Beschluß vom 23.2.2001, LG Bielefeld), daß die Gerichtskasse aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung von jedem soviel eintreiben könne, wie sie wolle, solange, bis der Gesamtbetrag von 955,- DM resp. 1910,-DM erhoben worden ist. Die höheren Einzelbeträge begründete das Gericht damit, daß einige Schuldner nicht mehr zu ermitteln seien und nun die verbliebenen Schuldner sich den Rest auch noch teilen mußten. Soweit ist es zwar recht fies, aber immerhin ist es zumindest formal halbwegs korrekt.

Gericht produziert 77 Rechnungen mit 77 Kassenzeichen, wenn niemand Einhalt gebietet

Was die Gerichtskasse nun jedoch machte, um an das Geld zu kommen, ist an Chaos nicht mehr zu überbieten. Anstatt nun völlig neue Rechnungen zu schreiben, und komplett neue Kassenzeichen zu verteilen, bekam nun plötzlich jeder dieser 6 (noch auffindbaren) Schuldner ein weiteres Kassenzeichen mit dem Zusatzbetrag von 283,34 DM für die am Widerspruchs-verfahren Beteiligten bzw. von 146,92 DM für die nur am Verfügungserlaßverfahren Beteiligten. Die alten Rechnungen incl. der alten Kassenzeichen blieben jedoch noch bestandskräftig. Komischerweise bekam ich als einziger keinen zusätzlichen Betrag aufgebrummt. Natürlich mußte nun auch für diesen Zweitbetrag von 283,34 genau dasselbe Prozedere (z. B. des Stundungsantrages) durchgeführt werden, wie für den Erstbetrag von 429,29 DM.

Und nun begann das richtige Chaos. Irgendwann bekamen nämlich einige Verfügungsbeklagte Besuch vom Gerichtsvollzieher und es stellte sich heraus, daß der Betrag in der Regel nicht einforderbar ist, weil die Schuldner mittellos sind. Anstatt, daß die Gerichtskasse diesen Zustand zunächst akzeptiert, ergeht sie sich in wildestem Aktionismus. Denn nun wurden die nicht eintreibbaren Rechnungen unter einem neuen Kassenzeichen einfach an die auf der Liste der noch ermittelbaren Gesamtschuldner jeweils nächsten Schuldner weitergeleitet. So passierte nun folgende Kurioisität: Die Schuldner, nennen wir sie A, B,C, bekamen Rechnungen über jeweils 409,29 DM zu den Kassenzeichen 1,2,3,. Nachdem diese nun nichteintreibbar waren, wurden die Rechnungen jeweils eins weiter geschickt, d. h. B bekam die Erstschuldnerrechnung von A zum Kassenzeichen 1, das wurde nun mit einem neuen Zweitschuldnerkassenzeichen 1a versehen, C bekam die Rechnung von B zum alten Kassenzeichen 2, und diese Rechnung hat nun das Kassenzeichen 2a usw.... und D, die bisher korrekterweise keine Rechnung bekam, da sie gar nicht am Verfahren beteiligt war, kriegt, weil man grad in Schwung ist, die Rechnung von C.(doch dazu unten mehr)

Mit nur minimalem Nachdenken hätte die Gerichtskasse erkennen müssen, daß auch ein Betrag von 409, 28 DM zum Kassenzeichen 2a genau so wenig von C einforderbar ist, wie derselbe Betrag zum Kassenzeichen 3 , der ja von C schon erfolglos versucht wurde, zu pfänden. Diese Aktion wird, wenn sie nicht irgendwann gestoppt wird, bezüglich dem Widerspruchsverfahren 7 Rechnungen mit altem Kassenzeichen x 4 noch ermittelbare Schuldner aus dem Widerspruchsverfahren = 28 Einzelrechnungen zu 28 unterschiedlichen Kassenzeichen verursachen. Beim Verfügungserlaßverfahren ergeben sich aus 7 neuen (nach dem Beschluß vom 24.10.2000) Rechnungen mit dafür 7 ermittelbaren von 13 verantwortlichen Schuldnern 49 neue Kassenzeichen.

Dieses mag ja im Zeitalter elektronischer Datenverarbeitung zu bewältigen sein, auch wenn es der Gesellschaft Kosten in Höhe von 77 mehr oder eher weniger erfolglosen Pfändungsaktionen bereitet.

Das Motto der Gerichtskasse: Erst Rechnungen schreiben, dann per Zufallsgenerator an irgend jemand zustellen! - bei Fragen: ahnungslos tun!

Denn ein Problem scheint zu sein, daß die einzelnen SachbearbeiterInnen sich nicht auskennen. Eine der letzten Kapriolen war die Pfändung von 209,27 Euro von Frau Esser. Diese - gerade aus Ihrem Jahresurlaub zurückgekehrt - fand Pfändungs- Vollstreckungs- und Haftantrittsbescheide in ihrem Briefkasten vor, weil sie diverse Gerichtskosten nicht bezahlt hatte. Aus Angst vor einem Offenbarungseid mit schwerwiegenden persönlichen Konsequenzen zahlte sie die 209,27 Euro, obwohl ihr nicht erklärt werden konnte, wie diese Rechnung zustande kam. Auf telefonische Nachfrage wurde ihr von der Gerichtskasse mitgeteilt, daß es zwei offene Forderungen gäbe, allerdings mit anderen Beträgen, einmal zu 227,27 Euro und einmal zu 75,12 Euro. Das Kassenzeichen könnte dazu aber grad nicht erforscht werden, das ging erst später nach hartnäckigen Bemühungen. Warum sie jedoch diesen Betrag zahlen sollte, konnte ihr die Gerichtskasse nicht sagen. „Sie solle sich doch mal ans Landgericht wenden“, war der Tip vom Gerichtsvollzieher, „ die stellen die Rechnungen doch schließlich aus“. Das zuständige Landgericht zeigte sich völlig inkompetent und verwies sie zurück an die Gerichtskasse. Inzwischen ist es klar, daß sie zu Unrecht mit diesem Betrag belastet wurde. Und das lag an folgendem:

Offensichtlich gibt es zwecks Arbeitsvereinfachung bei der Gerichtskasse eine Liste von allen Verfügungsschuldnern, die immer dann eine Rechnung erhalten, wenn diese von dem Vorschuldner nicht beglichen werden konnte. Das könnte man ja durchaus als juristisch korrekt bezeichnen, wenn sich das Gericht auch die Mühe gemacht hätte, in dieser Liste den einzelnen Schuldnern auch die einzelnen Gesamtforderungen gegenüberzustellen. Das hat die Gerichtskasse jedoch vergessen und nun gibt es eine Liste mit einem Pool von Verfügungsschuldnern, die zwar tatsächlich irgendwelche Beträge, diemitdem Hüttewndorf zu tun haben, gesamtschuldnerisch schulden. Allerdings sind diese Beträge unterschiedlichen Ursprungs und betreffen nicht alle Schuldner in diesem Pool gleichermaßen. So müssen, wie eingangs erwähnt, manche für alle 3 Gebühren geradestehen, manche jedoch nur für eine Gebühr - so z. B. Frau Esser, von der nun zu Unrecht zwei Gebühren mehr , sprich ein Rechnungsbetrag für eine Gerichtsverhandlung eingetrieben wurde, an der sie gar nicht teilgenommen hatte. Offensichtlich scheint es auf der Gerichtskasse ein heilloses Durcheinander zu geben.

Aber das Pikante an dieser Rechnung geht noch weiter. Denn die Erstschuldnerin für diesen Betrag - der von dieser nicht eingetrieben werden konnte - war niemand anderes als Frau Zwidrina - genau die Frau , von der das Gericht in der Hauptverhandlung festgestellt hatte, daß die Räumungsklage ihr gegenüber zu Unrecht erfolgt sei. Vollstreckt wurde gegen Frau Zwidrina aber trotzdem, schließlich war die Verfügung, - auch wenn sie ihr gegenüber zu Unrecht erlassen wurde, formal ja noch in Kraft.

Inzwischen will sich Frau Esser den Betrag zurückerstatten lassen, doch das ist trotz eindeutiger Faktenlage nicht so einfach. Der Gerichtsvollzieher zeigte sich zwar von ihren Ausführungen und dem schriftlichen Beweismaterial beeindruckt, meinte aber, er muß -trotz Bedenken - das glauben und machen, was die Gerichtskassse will ...„wo käme man denn sonst hin?“. Die Gerichtskasse meinte, das sei alles so kompliziert, außerdem sei grad niemand da, der da noch durchsteigt. Das Landgericht will damit nichts zu tun haben, die Sachbearbeiterin ist eh grad in Urlaub geflogenen.

......rechtliche Grundlage - egal....mathematische Regeln - egal

.....Stundungsanträge, Fragen, Erinnerungen - dafür gibts Mülleimer

Geldeintreibungen aus dem Räumungskostenvewrfahren 8M319/99

Wir sind inzwischen gar nicht mehr so sicher, ob es nur Unkenntnis und Inkompetenz ist, die die Gerichtskasse bei ihrer Tätigkeit leitet.

Denn was sich die Behörden mit ihren neuen Rechnungsstellungen zu dem Kostenfestsetzungsverfahren vom AG Halle (8M319/99) an Fehlern leisten, muß man schon fast als mutwillig ansehen.

Auch an diesem Widerspruchsverfahren waren 7 Widerspruchsführer beteiligt. Interessant ist nun, daß davon 4 Leute gesamtschuldnerisch zur Tragung ihres Teils der Gerichtskosten verurteilt werden, die drei anderen einzelschuldnerisch. Die Ungleichbehandlung ist so nicht nachvollziehbar, hat natürlich faktische Konsequenzen, so daß einmal 83,72 Euro Gerichtsgebühren bezahlt werden sollen(gesamtschuldnerisch), ein andreres Mal 150,83 Euro.(einzelschuldnerisch) Auch Nachfragen brachten hier zunächst kein Licht ins Dunkel.

Als ich die Gerichtskasse um Erklärung darum bat, wie sie auf den Gebührenanteil von 83,72 Euro kommt, den ich zahlen soll, wurde mir vom Amtsgericht Halle anstatt der 83,72 Euro der Wert von 150,83 Euro erklärt. Erstens wusste ich nun nicht, welcher Wert nun für rmich zutreffend ist, zweitens schien es so zu sein, daß meine Briefe und Fragen gar nicht gelesen werden, warum bekomme ich sonst Antworten auf Fragen, die ich gar nicht stellte.

Auch ist dies kein einmaliger Ausrutscher. Ich fragte nach den Namen meiner Mitschuldner, bekam diese dann zwar, aber nur über den Umweg, daß mir nun deren Rechnungen auch geschickt wurden, mit der Aufforderung, diese gesamtschuldnerisch zu zahlen. Merkwürdig dabei war jedoch, daß das Anlaßkostenfestsetzungsverfahren keine gesamtschuldnerische Haftung der 150.000 DM Räumungskosten vorsieht - das steht nämlich so im „Beschluß“ - drin

Was mich allerdings in diesem Fall besonders ärgerlich machte, ist die Tatsache, daß mir trotz Stellung von Stundungsanträgen Mahnungen zugestellt wurden, mit der Aufforderung, entweder sofort zu zahlen oder aber Stundungsanträge zu stellen.

Ich kann ja verstehen, daß den betroffenen BehördenmitarbeiterInnen dieses Verfahreen allmählich über den Kopf wächst, aber das simple Führen eines Aktenordners mit dem Schreiben eines Vermerkers, daß Stundungsnträge eingegangen sind, sollte doch wohl möglich sein. Die Vermutung, daß Briefe aber einfach ungelesen abgeheftet oder weggeworfen werden, ist so ganz aus der Luft gegriffen nicht.

Zugegeben, ich hatte dann später mal irgendwann ein Formular rmit Vordrucken für Stundungen erhalten, allerdings nicht zu den Kassenzeichen der von mir gestellten Stundungsanträge und Rechnungen, sondern zu einem Kassenzeichen, zu dem ich noch gar keine Rechnung bekommen hatte und zu dem ich demnach auch keinen Stundungsantrag gestellt habe. Nun, immerhin mag man es als löblich ansehen, Zahlungserleichterungen berantragen zu dürfen, für Beträge, die man gar nicht kennt und die es vieleicht sogar gar nicht gibt.

Einige Zeit später, am 26. Juni trat dann das OLG Hamm auf den Plan und versuchte, mir das Zustandekommen der Rechnung zum AZ 8 M319/99 zu erklären

Immerhin erklärten sie mir im Gegensatz zum Schreiben des AG Halle den richtigen Betrag von 83, 73 Euro. Allerdings erklärten sie mir eine Rechnung vom Mai, eine Rechnung, die ich nie erhalten habe, um deren Klärung ich dementsprechend auch nie nachgefragt habe.

Befremdet bei der Beantwortungspraxis des OLG Hamm hat mich insbesondere die Formulierung, daß mir auf meine Nachfrage vom 21.2.2002 nun eine Rechnung vom 16.5.2002 erklärt wird. Offensichtlich scheinen die dort Beschäftigten mir hellseherische Fähihgkeiten zu unterstellen, schaffe ich es doch, schon im Februar die Rechnungen zu kritisieren, die ich angeblich erst drei Monate später zugestellt bekomme.

Aber immerhin ist der Rechnungsstelle des OLG positiv anzurechnen, daß sie einige Fehler( z. B. daß ich gar nicht gesamtschuldnerisch zur Verantwortung zu ziehen bin) nun eingesehen haben, obwohl es mich schon gewundert hat, wie häufig man intervenieren muß, damit eigene Fehler auch als solche erkannt werden. Ich mußte tatsächlich dreimal intervenieren und darum bitten, mir mitzuteilen, um welches Beschwerdeverfahren es sich eigentlich handelt, da es zu dem AZ 8 M319/99 vor dem AG Halle nie ein Beschwerdeverfahren mit 4 Teilnehmern gab, mir dafür aber trotzdem Rechnungen zugesandt wurden. Inzwischen gab es eine etwas wackelige Entschuldigung, daß es ein Kanzleiversehen wäre, daß mir niemand mitgeteilt hätte, wofür ich zahlen sollte. Immerhin ist eine solche Teilentschuldigung ein Verhalten, auf das man von dem LG Bielefeld und von der dortigen Gerichtskasse vergebllich wartet.

Dort passieren noch weitere Ungereimtheiten wiez., B. folgende

Bezüglich der Gerichtsgebührenbescheide für die erste Verhandlung im Hauptsacheverfahren, fragte ich in Briefen an die Gerichtskasse 3 mal an, was in der Kostenrechnung die Bezeichnung „zu verrechn. Übersch. d. Kläg.“. heißen sollte. Erst nachdem ich die Frage in einem neuerlichen Brief in extra großen Lettern schrieb wurde sie beantwortet, allerdings nicht von der Gerichtskasse, sonderen vom Gericht, das ich zeitgleich um Aufklärung bat.

Desweiteren schrieb ich der Gerichtskasse, daß ich von den Gebühren im Hauptsacheverfahren (5O593/98) befreit werden müßte, da ich Prozeßkostenhilfe bewilligt bekam. Darauf wurde platt reagiert, indem geschrieben wurde, daß ich Prozeßkosten beim Landgericht beantragen könne. (Schreiben vom 20.3.2001). Offensichtlich gestaltet man das Lesen von Eingaben so, daß Briefe überflogen werden und nachdem ein Schlüsselwort (wie z. B. Prozeßkostenhilfe) ins Auge gesprungen ist, der Brief abgeheftet und dergestalt beantwortet wird, daß man irgendeinen Satz schreibt, in dem das Wort Prozeßkostenhilfe vorkommt. Meine Güte, sind die arbeitsüberlastet. Außerdem hätte unrecht. Punktum. Als ich mein Statement ausführlich wiederholte und als Beweis eine Kopie der entsprechenden Fassung des Gerichtskostengesetzes beifügte, erhielt ich als schriftliche Rückantwort den Kommerntar(Schreiben vom 25.6.01), daß man nicht mehr weiter auf meine unsachlichen Schriftsätze reagieren wolle.

In mehreren Fällen scheint den SachbearbeiterInnen auch der Inhalt Ihrer eigen Briefe nicht mehr gegenwärtig zu sein. So heißt es z. B. im Schreiben vom 20.3.2000, daß eine Bedürftig-keitsprüfung nicht durchzuführen ist. Nur drei Wochen später schreibt mir dieselbe Person(12.4.01), daß eine Bedürftigkeitsprüfung längst durchgeführt wurde. Oder ein anderes Beispiel: Am 25.6.01 wurde mir mitgeteilt, daß eine unbefristete Stundung nicht möglich ist, obwohl in allen möglichen Schreiben vorher lang und breit über befristete Stundungen geschrieben wurde.

Zu diesem ganzen Verhalten paßt auch der Kommentar einer nicht mehr namentlich zuzordnenden Sprecherin der Gerichtskasse, die fernmündlich erklärte, so etwas kompliziertes wie dieses Verfahren hätte sie noch nicht gehabt, alle würden darüber stöhnen, bisher hätte ja auch noch niemand sonen Terz gemacht und Gerichtskostenrechnungen angezweifelt. Da bleibt dann nur die Frage, was dann alles noch ans Tageslicht gekommen wäre.

mit freundlichem Gruß

Rechtsbehelfsbelehrung

Was wir bislang vorgetragen haben, sind einige auffällige Entgleisungen des Bielefelder Justizgeflechts. Es gibt noch mehr kritisierenswürdiges - wir würden Ihnen zur Untermauerung noch weiters Aktenmaterial zugänglich machen.

Sie können sich dieses auch alternativ ausdem Intrernet heruntrerladen unter www.huettendorf.de/JURA

Im Kern geht es uns um Folgendes: Aufgrund der Tatsache, daß wir uns mit der A33 Baulobby einen zugegeben mächtigeren Gegner ausgesucht haben, haben wir jetzt einfach die Konsequenz zu tragen, zu verlieren. Im politischen Geschäft zu verlieren, ist dann nicht schlimm, wenn das Ausmaß der Niederlage im abschätzbaren Rahmen ausfällt. Wir sind nicht so blöd und blauäugig, die Mär von der unabhängigen Justiz zu glauben. Wir hatten Urteile erwartet und Repression, die darauf abzielt, daß wir unser weiteres politisches Handeln sein lassen. Das hätte bedeutet, daß man uns die Chance läßt, diesen Räumungsprozeß ruhen zu lassen (man muß nicht gnadenlos vollstrecken - der Titel reicht) und daß man uns die Chance läßt, daß wir uns mit anderen Sachen auseinanderssetzen.

Was wir nicht erwartet hatten waren Richter und Justizangestellte, die quasi öffentlich behaupten 1+1= 0, die uns mit aller Macht nur eines erklären wollen: Seht her, egal was ihr auch unternehmt und egal wo wir unsere Argumente auch herholen, gegen uns kommt ihr nicht an.

Solche Leute sind Überzeugungstäter, die uns deswegen hassen, weil wir sie bei ihrer Herrschaftsausübung über uns stören.

Klar, daß wir alles daran setzen, daß dieser Bielefelder Sumpf aufgedeckt wird.

Was soll man auch machen, wenn man mit dem Rücken zur Wand steht.

Klar ist uns auch, verehrter Minister, daß wir von der NRW Rechtsaufsicht nicht viel zu erwarten haben. Im politischen Geschäft bedeuten die Interessen von 13 Leuten ohne bürgerliche Reputation herzlich wenig gegenüber einer Aufklärung, bei der der ein oder die andere Justizangestellte den Hut nehmen muß. Wir sind nicht so naiv, zu glauben, daß es keine ideellen, evtl. auch freundschaftlichen oder gar personelle Verflechtungen zwischen Ihrem Hause und der Bielefelder Justiz gibt. Nur eines sagen wir Ihnen auch. Es gab mal Zeiten da wären wir mit einer Neuaufrollung des Verfahrens, bei dem wir nicht übers Ohr gehauen werden, zufrieden gewesen. Oft genug haben wir das vorgeschlagen. Realistisch gesehen, werden wir noch nicht mal das durchsetzen können - zu unkalkulierbar ist für die Justiz inzwischen geworden, was alles ans Tageslicht kommen - und womöglich öffentlich diskutiert werden - könnte.

Es wäre schön, wenn Sie bei Ihrer Entscheidung, die natürlich gegen uns ausgeht, soviel politisches Geschick walten lassen, daß Sie sich nicht einfach platt hinter den Sumpf stellen.

Für uns wäre es letztendlich egal, bei soviel Gegenmacht noch einen zusätzlichen Gegner - die Rechtsaufsicht- mehr zu haben.

Allerdings brauchen wir Sie auch nicht als politischen Gegner, wir haben schließlich nichts gegen Sie. Sie kommen einfach nur deswegen in den Genuß dieses Schreibens, weil Sie eine formale Institution sind, die uns in diesem Fall das Quäntchen Öffentlichkeit bringt, das wir brauchen, um diesen unsäglichen Kampf, den uns die Justiz aufgebürdet hat, auszufechten. Im Übrigen -

Gnade reicht nicht. Und ein Aussitzen auch nicht.





Relativ bald gibt es schon eine erste Stellungnahme aus dem Justizministerium



Offensichtlich sollte so wohl versucht werden, dieses Thema auszusitzen, denn wenn der Justizminister das OLG bittet, auf unsere Eingabe zu antworten, stiehlt sich die Politik aus ihrer Verantwortung. Wie ein schlechter Witz muß einem jedoch der jüngste Brief des OLG und der Generalstaatsanwaltschaft vorkommen, mit dem diese nun ihrerseits, sagen, sie hätten nichts zu sagen, dies sei Sache der Politik. Sehen Sie selbst:



Darauf folgte dann unsere Antwort:



Am 23.9.03 entschied nun der Petitionsausschuß: Klar daß unser Begehren abgelehnt wurde. Allerdings steht im Beschluß drin, daß so wörtlich, der Beschuldigte eine falsche Kostenrechnung zugrunde gelegt hat. Lesen Sie selbst



Darauf gab es dann unsere Pressemitteilung