Dieter Rahmann Borgholzhausen, den 17.3.05 An der Bundesstr. 19 33829 Borgholzhausen An den Gerichtsvollzieher Herrn Becker AG Halle Betr Haft Sehr geerhrter Herr Becker, ich beantrage Außervollzugsetzung des Haftbefehls Gründe: Die Haft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in meine Rechte dar Die Haft ist unzulässig, wenn der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Es ist allgemein bekannt, daß ich kein Vermögen habe, das ist in den Verfahren auch deutlich immer wieder gesagt worden. Der Gläubiger hat kein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung einer Information, die er eh schon hat. Der Haftbefehl ist erlassen worden, obwohl es an seinen Vorraussetzungen mangelt. Nach BVErfG 61,134 darf bei feststehender Leistungsunfähigkeit des Schuldners das Gericht keinen Haftbefehl erlassen. Ich habe des öfteren, auch beim Prozessgericht unter Abgabe einer Versicherung an Eides Statt Prozesskostenhilfe beantragt, aus denen meine Mittellosigkeit vorgeht. Dem Gericht würde ich so etwas auch wieder erneut unter Eides statt versichern. Was ich aber auf keinen Fall machen werde, ist eine Versicherung an Eides statt über die Veröffentlichung meiner Vermögernsverhältnisse an die Gläubiger in dem förmlichen Verfahren nach 900 ZPO. Denn ich gönne den Gläubigern dieses Siegessymbol der Erlangung einer Vermögensoffenbarung nach ZPO 900 nicht. Dem Anspruch liegt eine greifbare Gesetzesverletzung zugrunde. Wir sollen Eindeponierung von Müll bezahlen, der entweder nicht deponiert wurde oder aber der nicht von uns verursacht wurde. Der Haftbefehl verstößt gegen die Verhältnismäßigkeit. Der Gläubigerin geht es nicht um das Geld, sonst hätte sie sich bemüht, zu den Terminen mit dem Gerichtsvollzieher zugegen zu sein und mir Fragen zu stellen. Die Gläubigerin scheut keine Kosten mich politisch fertig zu machen, obwohl sie weiß, daß ich niemals diese Summe zahlen werde. Für mich ist es eine Gewissensentscheidung. Ich habe jetzt 20 Jahre gegen diese blöde A 33 angekämpft und auch bzgl. dieses Teilstücks verloren. Ich kann es nicht ertragen, jetzt auch noch einen Teil der Baukosten dafür zahlen zu müssen. Ich versichere hier, daß ich mich bemühen werde, während der Zeit, in der die Forderung des Straßenbauamtes besteht, nicht die Fähigkeit zu erlangen, soviel Geld zu haben, daß ich dem Straßenbauamt Geld zahlen könnte. Da bleib ich lieber arm. Mit einer Erzwingungshaft darf eine Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigt werden. |