Dieter Rahmann Borgholzhausen, den 3.5.05 An der Bundesstr. 19 33829 Borgholzhausen An das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Gegen den Beschluß vom LG Bielefeld vom 26.4.05 (AZ 23 T 316/05) lege ich Verfassungsbeschwerde ein. Gleichzeitig beantrage ich, per einstweiliger Anordnung, bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die Vollstreckung des am 15.2.2005 vom Amtsgeicht Halle/Westf. erlassenen Haftbefehls gegen mich auszusetzen. Beschwer Durch den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld, der meine sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ablehnt, besteht die Gefahr, daß ich jederzeit verhaftet werden kann. Das ist ein schwerwiegender Eingrifff in mein Grundrecht der Freiheit. Zusätzlich wurde mir im Verfahren um die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl rechtliches Gehör verweigert. Begründung (Hauptsatz): Der Beschluß des LG Bielefeld verstößt in eklatanter Weise gegen die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß (1BvL 34,55/80) vom 19.10.1982 festgestellte gesetzeskonforme Auslegung des §901 ZPO, nach der eine Erzwingungshaft bei feststehender Leistungsunfähigkeit des Schuldners nicht angeordnet werden darf. Zulässigkeitsvortrag: erfolgt zum Schluß Sachverhaltsvortrag: Auf Antrag der Gläubigerin - dem Straßenbauamt Osnabrück - erließ das Landgericht Bielefeld am 14.10.98 gegen mehrere Personen eine einstweiliger Verfügung (2O676/98 LG Bielefeld) zur Räumung eines Protesthüttendorfes. Diese Verfügung ist nach langjährigem Rechtsstreit rechtskräftig geworden, ebenso wie die Räumungskosten in Höhe von 75.000 Euro, darunter auch die mich als Schuldner betreffenden anteiligen Kosten von 6500 Euro. Beschwerden gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des AG Halle/Westf. vom 12.4.2000( 8M319/99 AG Halle/W.) wurden vom LG Bielefeld am 30.7.2001 (25 T 269/00 LG Bielefeld) und vom OLG Hamm am 29.11. 2001 (23 W 393/01 OLG Hamm) abgewiesen. Die Gläubigerin forderte mich zwischenzeitlich auf, die Rechnung zu bezahlen. Da ich diese nicht bezahlt habe, beantragte das Straßenbauamt beim Amtsgericht Halle die Zwangsvollstreckung dieses Räumungskostentitels. Da eine Pfändung keine Befriedigung des Gläubigers bringen würde, wurde ich vom Obergerichtsvollzieher zum 3.2.2005 vorgeladen, um eine eidesstattliche Versicherung abzuleisten. Der im Termin eingelegte Widerspruch dagegen wurde rechtskräftig als grundlos abgewiesen (AZ:10M191/05). Gleichzeitig wurde der für diesen Fall von der Gläubigerin beantragte Haftbefehl am 15.2.2005 erlassen. Um die Verhaftung abzuwenden, gab es eine weitere Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den 17.3.05. In diesem Termin füllte ich die für den Zweck der Abgabe der eidestattlichen Versicherung vorgesehenen Formblätter wahrheitsgemmäß und nach bestem Wissen und Gewissen aus. Da ich kein Verrmögen habe, trug ich auch kein Vermögen ein. Gleichzeitig erklärte ich schriftlich auf einem Beizettel , daß ich die auf dem Vordruck gemachten Angaben - im Wissen um die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen eidestattlichen Versicherung - an Eides statt leiste. Diese Erklärung bekräftigte ich durch meine Unterschrift. Gleichzeitig erklärte ich in diesem Beizettel schriftlich, daß ich der Weitergabe dieser Daten an die Gläubigerin widerspreche und einem Eintrag dieser Daten in das Schuldnerverzeichnis widerspreche. Ich legte darüberhinaus sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl ein mit der Begründung, daß es mit der jetzt abgegebenen Erklärung für das Gericht zweifelsfrei feststeht, daß für den Gläubiger auch mit Kenntnis dieser Daten keine Chance besteht, seine Forderung bei mir einzutreiben. Mein Einkommen von gut 300 Euro/Monat liegt unterhalb der Pfändungsgrenze, Vermögen ist nicht vorhanden. Zwei geringfügige Forderungen sind ebenfalls nicht pfändbar, da sie im Rahmen meiner Gewerbeausübung angefallen sind und deren Erlös überwiegend zum Bezahlen laufender Rechnungen aus den aktuellen Geschäftsvorfällen notwendig sind. Die Glaubwürdigkeit dieser Forderung ist vom Gericht nicht zu bezweifeln, da ich die Erklärung über die Richtigkeit meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse an Eides statt abgab. Eine eidesstattliche Versicherung zuzügl. der Veröffentlichung im Schuldnerverzeichnis (also in der Foprmvollendung des § 900 ZPO) und deren Übersendung an den Gläubiger hätte kein anderes Ergebnis der Einkommens- und Vermögensaufstellung ergeben können. Ein Eingriff in mein Grundrecht der Freiheit, wäre also, so meine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht verhältnismäßig. Denn schließlich bringt die Veröffentlichung meiner Daten im Schuldnerverzeichnis die Gläubigerin nicht einen Cent näher an die Erfüllung ihrer Forderung heran. Desweiteren begründete ich die die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl damit, daß es für mich nicht möglich ist, die Haft durch Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 900 zu verhindern. Eine Ableistung der eidesstsattlichen Versicherung nach § 900 hat sich für mich als das Symbol herausgestellt, dessen Anerkenntnis für mich bedeuten würde, mich der Gläubigerin nicht als ebenbürtiger politischer Gegner gegenüber zu sehen, sondern wie einen fertiggemachten rechtlosen Feind. Zugrunde liegen meiner Einschätzung die Erfahrungen in diesem juristischen Verfahren, bei dem es meiner Meinung nach in Wahrheit bei der Erstattung der sog. "Räumungskosten" um eine verdeckte Rechnung von Baukosten eines Stückes einer Autobahn geht., Diese Autobahn lehne ich aber politisch ab und ich engagierte mich im Rahmen von Bürgerinitiativen umfassend dagegen. Leider konnte ich mit meiner Meinung über das Wesen der "Räumungskostenrechnung" vor den Fachgerichten nicht durchdringen. Das Symbol der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 ZPO sozusagen als - aus meiner Sicht - letzte Weihe dieses Täuschungsversuches werde ich daher nicht ableisten. Mich für die Weigerung, dieses Symbol zu leisten, in Haft zu nehmen, ist also mindestens unverhältnismäßig, so die weitere Begründung für diese sofortige Beschwerde im Termin. Mit Beschluß vom 31.3.2005 (23 T316/05) half das AG Halle/Westf. der sofortigen Beschwerde nicht ab und verwies es an das LG Bielefeld. Ich nahm noch einmal schriftlich Stellung zu der sofortigen Berschwerde und verwies noch mal ausdrücklich unter Abschrift der entsprechenden Passagen auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.10.1982 ( BvL 34 55/80), nachdem bei offenkundiger Nichtleistungsfähigkeit Haftbefehle rechtswidrig sind. Ferner erläuterte ich am 25.4.05 unter Bezugnahme auf dieses Bundesverfassungsgerichtsurteil meine Auffassung, daß auf Grund meiner Mittellosigkeit die Gläubigerin kein Rechtsschutzinteresse hat. Mit Beschluß vom 26.4.05 verwarf das LG Bielefeld meine sofortige Beschwerde. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit dem Beschluß vom 26.4.05 sind alle Rechtsmittel gegen die drohende Verhaftung ausgeschöpft und mir bleibt als letztes Mittel nur die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, um mein Grundrecht auf Freiheit durchzusetzen. Begründung: Der Beschluß des LG Bielefeld verstößt gegen geltendes Recht. Durch Ausfüllen des Einkommens- und Vermögensverzeichnisses und der Richtigkeitserklärung an Eides Statt am 17.3 im Termin zur Abgabe der eidesstsattlichen Versicherung habe ich dem Gericht, das über die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl entscheidet, eine Entscheidungsgrundlage geliefert, anhand der feststellbar ist, ob eine Vollstreckung in mein Vermögen und Einkommen die Ansprüche der Gläubigerin befriedigen könnte. Diese Erklärung steht vom Wahrheitsgehalt her gesehen und auch bzgl. der Umfänglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung nach § 900 ZPO in nichts nach. Allein durch oberflächliche Überprüfung meiner Angaben hätte das Gericht festellen können, daß aufgrund meiner ökonomischen Situation durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Gläubigerin keine Informationen gegeben werden können, die sie näher an die Befriedigung ihrer Forderung heranbringen würde. Bei feststehender Leistungsunfähigkeit ist laut Bundesverfassungsgerichtsbeschluß vom 19.10.82 Erzwingungshaft nicht verfassungsgemäß. Zusätzlich kommt als besondere Beschwer meinerseits hinzu, daß ich aufgrund der besonderen psychologischen (und politischen) Bedeutung der Abgabe des Offenbarungseides in der Form des § 900 ZPO, die Haft nicht abwenden kann. Desweiteren setzte sich das LG Bielefeld in seinem Beschluß in so einem geringen Maße mit meinen Darlegungen auseinander, daß hier von einem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs geredet werden kann. Mit keiner Zeile wird auf das von mir als Hauptargument genannte Verfassungsgerichtsurteil eingegangen, oder dargelegt, warum es nicht einschlägig sei. So erklärt das Gericht pauschal, daß "die Gläubigerin Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Form hat". Und das trotz meiner Bemerkung, die auch durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil gedeckt wird, daß ein Gläubiger nur dann Anspruch auf Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form hat, wenn der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse hat. Auf meine Begründung, daß und warum die Gläubigerin kein Rechtsschutzinteresse hat , wird mit keiner Zeile eingegangen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Gericht zu dem Schluß kommt, daß nur bei Einhaltung dieser Form falsche Angaben strafbewehrt sind und warum z. B. meine Angaben, die ich an Eides statt leistete, nicht strafbewehrt seien würden, wenn sie sich als falsch heraustellen, obwohl der Unterschied zu der gesetzlich vorgeschriebenen Form nur darin besteht, daß diese Daten ins Schuldnerbuch eingetragen werden oder nicht. Davon kann letztendlich die Glaubwürdigkeit des Wahrheitsgehaltes wohl kaum abhängen. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Zulässigkeitsvorraussetzungen: Durch den Beschluß vom LG Bielefeld und die drohende Vollstreckung des Haftbefehls werde ich in einem Grundrecht betroffen. Der Beschluß vom LG Bielefeld vom 26.4.05 ist mir am 29.4.05 zugestellt worden. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist nicht möglich. Ich habe daher rechtzeitig in der folgenden 4-Wochenfrist die Verfassungsbeschwerde eingelegt. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn keine andere Möglichkeit besteht oder bestand, die bevorstehende Grundrechtsverletzung abzuwenden. Ein im Termin vom 17.3 erfolgter Widerspruch gegen die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgrund der im Termin gemachten Angaben zu meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Gericht gegenüber ist in diesem Fall aus mehreren Gründen unerheblich für die Rechtswegeerschöpfung und die Möglichkeit jenseits der Veffassungsbeschwerde die Grundrechtsverletzung zu korrigieren: 1.) Mit der Entscheidung (10M191/05) über diesen Widerspruch ist angeordnet worden, daß die eidesstattliche Versicherung bereits vor Rechtskraft des Beschlusses abzugeben ist. 2.) Mit dem Widerspruch ist ebenso wie mit der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin bezweifelt worden. Das Gericht hat bei der Entscheidung über den Haftbefehl zu prüfen, ob überhaupt die sachlich rechtliche Vorraussetzung, sprich, ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Das Gericht hat dies bejaht. Da das Gericht gezwungen ist, von sich aus alle Gründe zu überprüfen, die der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entgegenstehen, bevor ein Haftbefehl erlassen wird, ist das reine Widerspruchsverfahren gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein Mittel, meinen Grundrechtsschutz zu erwirken, da in diesem Widerspruchsverfahren keine zusätzlichen Gründe auftauchen können, die eine für mich günstigere Entscheidung bewirken können, als die, die im Verfahren um die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingebrachten. Und eben in diesem Verfahren über den Haftbefehl führten die Gründe ja schon nicht zum Erfolg. Der Widerspruch, der ja schon erstinstanzlich abgelehnt wurde, bietet im Hinblick auf die entgegenstehende Auffassung im Verfahren um die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl keine Aussicht auf Erfolg. Sie erscheint mir unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als aussichtslos. Im Ergebnis brachte ja auch der Beschluß des AG Halle vom 31.3.05 über den Widerspruch(10M191/05) einen ablehnenden Beschluß. So wird im Kommemntar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz von Kley/Rühmann zu §90 unter Rn 91 (S. 1191/1192) festgestellt, daß in einem solchen Fall, wenn vom parallelen Widerspruchsverfahren bezüglich der streitigen Frage keine weitere Aufklärung erwartet werden kann, der Beschwerdeführer nicht auf die Rechtswegeerschöpfung in diesem Parallelverfahren verwiesen werden kann - hier das Widerspruchsverfahren - verwiesen werden kann. Da in meinem Fall zusätzlich noch die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wurde, also die Verletzung eines Grundrechtes durch das Verfahren der sofortigen Beschwerde selbst, kann sowieso nicht auf die Rechtswegeerschöpfung eines anderen nur mittelbar damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens verwiesen werden. Denn eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstsattlichen Versicherung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Gewährung oder Abschneidung meines Grundrechtes auf Gewährung rechtlichen Gehörs im sofortigen Beschwerdeverfahren. Neben der Freiheitsentziehung ist dieses ein Grundrecht an sich. Dieses Recht wurde mir entzogen. Summa summarum sind weitere Möglichkeiten nicht gegeben, um meinen Grundrechtsschutz im Rahmen der Rechtswegeerschöpfung auch der Verfahren zu gewährleisten, die mit dem angegriffenen Verfahren nur mittelbar zusammenhängen. br> Anlagen: - Beschluß des Amtsgerichts Halle/Westf auf meinen Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Ableistung des Offenbsarungseides (10M191/05), - weitere Begründung der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 25.04.05, - Beschluß des Landgerichts Bielefeld (23T316/05)über meine soifortige Beschwerde gegen den Erlaß des Haftbefehls durch das AG Halle/Westf. |