Borghgolzhausen den 9.10.03

C/o Dieter Rahmann

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An das OLG Hamm
Heßlerstr. 53
59065 Hamm

Betr. Gerichtskosten aus BRD//Höhle u.a 23W393/01
hier: Gegenvorstellung zum Beschluß vom 18.09.03

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Bezugnahme auf mein heutiges Telefonat mit Herrn Schnapp erhebe ich Gegenvorstellungen zum Beschluß und bitte freundlichst um nochmalige/weitergehende Überprüfung.
Ihe Äußerungen, daß eine Nichterhebung nach §8 GKG nicht möglich sei, akzeptiere ich nicht, äußere mich aber nicht weitergehend, weuil alles dazu gesagt ist.
Problematisch und einer Erwiderung würdig ist Ihre Rechtsauffassung, inwieweit die infragestehenden 67,10 Euro eine Nacherhebung im Sinne des § 7 Abs. 1 GKG sind oder nicht. Ihre Auffassung, daß dies nicht der Fall ist, teile ich nicht. Tatsächlich bietet der auch von Ihnen angeführte Beschluß vom OLG Düsseldorf in Rpfl. 1990, 480 einen guten Zugang zur Materie. Ihrer Meinung nach ist die Forderung von 67,10 Euro keine nachgeschobene Forderung anstelle eines fallengelassenen Teils einer Einzel- oder Gesamtforderung. Sie gehen offensichtlich von einer erstmaligen Gesamtforderung von 2x83,72 +2x83,73 =334,90 aus, die nun auf 150,83Euro reduziert wurde. Eine zusätzliche Nachfordeung hätte es also nicht gegeben. Mit dieser Sichtweise jedoch vermischen Sie unzulässigerweise die Kostenforderung von 83,72 Euro gegen mich als Erstschuldner mit den weiteren drei Forderungen gegen mich als Zweitschuldner zu einer Gesamtforderung, die dann einfach reduziert wird.

Dies widerspricht dem Geiste des §7.Abs 1 und auch der Auslegung des Beschlusses vomOLG Düsseldorf. Nehmen wir mal an, die Forderung von 334,90 wäre von mir nicht beanstandet, sondern beglichen worden. Dann hätte ich ja auf zivilrechtlichem Weg meinen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung von einmal 83,72 Euro und 2 mal 83,73 Euro von den drei anderen Erstschuldnern einklagen können. Meine effektive Belastung wäre also tatsächlich nur 83,73 Euro gewesen. Durch diese Nachforderung von 67,10 Euro bin ich also allein aus diesem Grund schon zusätzlich belastet. Für diesen Betrag ist also sehr wohl §7 Abs 1 GKG einschlägig
Noch viel deutlicher ist ein anderes Indiz. In Ihrem Beschluß tun Sie ja geradezu so, als hätte es eine Forderung in einer Rechnung in Höhe von 334,90 Euro gegeben. Dies ist jedoch völlig falsch. Tatsächlich hat es vier Rechnungen zu den vier Einzelforderungen gegeben. Nimmt man nun den Beschluß des OLG Düsseldorf zu Hilfe, Zitat: " Er (der Schutz des Zahlungspflichtigen) kann dahin bestimmt werden, daß der in der Kostenrechnung - zutreffend oder irrig - genannte, oder dahin, daß der in der Kostenrechnung enthaltene berechtigte Endbetrag nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht durch Nachdforderung erweitert werden darf. " (Das OLG favorisiert die 2. Alternative) kommt man zu dem Schluß, daß es eine Rechnung mit einem berechtigten Endbetrag von 83,73 Euro gegeben hat. Die jeweils anderen Rechnungen hätten, würde man sich nun auf Ihren Standpunkt stellen einen berechtigten Endbetragteil von(67,10:3)(das wäre der Teil, der von jedem Einzelschuldner noch gesamtschuldnerisch einforderbar wäre) und einen unberechtigten Endbetragsteil von (83,72-(67,10:3)). Mit Schreiben vom14.10.2002 wurden diese drei Rechnungen jedoch von der Gerichtskasse zurückgenommen. Anders ausgedrückt, heißt das auch, daß die Gerichtskasse die Rechnungen auf 0 gesetzt hat und auf die Forderung auch der berechtigtenEndbetragsteile verzichtet hat. Ab dem 14.10.2002 war also nur noch die eine Rechnung der Gerichtskasse über 83,73 Euro gegen mich als Erstschuldner in der Welt. Wenn dann drei Monate später, also nach der Ausschlußfrist eine Rechnung über 67,10 Euro nachgeschoben wird, ist dies unzulässig im Sinne des §7. Abs. 1. Korrekt wäre es vielleicht gewesen, wenn die Gerichtskasse das Formblatt, daß mir am 14.10.2002 zugesandt wurde, anders angekreuzt hätte, schließlich steht dort extra die Alternative drauf " Der zum Kassenzeichen..............angeforderte Betrag ist nach der umstehenden Kostenrechnung nur noch in Höhe von..............DM zu zahlen" Die Gerichtskasse wählte jedoch die Variante "Die zum Kassenzeichen ................angeforderten Beträge sind nicht mehr zu zahlen."
Mit Verlaub, Herr Schnapp, wenn Sie mir gegenüber erzählen, ich solle das nicht so eng sehen, was die Gerichtskasse so alles schreibt, es zähle nur die Auslegung des Gesetzes und wenn die Gerichtskasse in ihren Schreiben davon abweiche, bestünde die Forderung gegen mich ja doch zurecht und ich müsse zahlen, empfehle ich noch einmal das zitierte OLG Düseldorf Urteil, das den gestellten Rechnungen, auch solchen mit irrigen Beträgen durchaus Rechtswirkungen zubilligt. Zitat:
"Bei vorbehaltloser Kostenrechnung (hier die vorbehaltlose Rücknahme der Kostenrechnungen vom 14.10.2002) können nach Ablauf der Ausschlußfrist keine neuen Forderungen nachgeschoben werden."

Desweiteren kritisierte ich in meiner Erinnerung die Tatsache, daß sich unterschiedliche Gerichtsgebühren ergeben, je nachdem, ob man anhand des Textteils des §11 die Bebühr berechnet oder ob man die als Anhang zum GKG beigefügte Gebührentabelle nutzte.
Sie, Herr Schnapp sagten mir telefonisch, Sie seien davon ausgegangen, mit der Erläuterung von Herrn Funke vom 9.12.02 hätte sich dies erledigt. Nun, es hat sich nicht erledigt. Dadurch, daß Herr Funke lediglich einen Teil des § 11 zitierte, ohne auf die Diskrepanz einzugehen ist meine Erinnerung nicht überprüft worden. Ich habe das in meinem Schreiben an das OLG vom 7.1.03 noch mal deutlich gemacht und erwarte eine Entscheidung auch über diesen Teil meiner Erinnerung.

Als Kopie füge ich die Zurücknahme der Kostenrechnungen vom 14.10.02 bei

mit freundlichem Gruß


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