Geldeintreibungen aus dem Räumungskostenverfahren 8M319/99
Wir sind inzwischen gar nicht mehr so sicher, ob es nur Unkenntnis und Inkompetenz ist, die die Gerichtskasse bei ihrer Tätigkeit leitet.
Denn was sich die Behörden mit ihren neuen Rechnungsstellungen zu dem Kostenfestsetzungsverfahren vom AG Halle (8M319/99) an Fehlern leisten, muß man schon fast als mutwillig ansehen.
Auch an diesem Widerspruchsverfahren waren 7 Widerspruchsführer beteiligt. Interessant ist nun, daß davon 4 Leute gesamtschuldnerisch zur Tragung ihres Teils der Gerichtskosten verurteilt werden, die drei anderen einzelschuldnerisch. Die Ungleichbehandlung ist so nicht nachvollziehbar, hat natürlich faktische Konsequenzen, so daß einmal... 83,72 Euro Gerichtsgebühren bezahlt werden sollen(gesamtschuldnerisch), ein andreres Mal jedoch150,83 Euro(einzelschuldnerisch). Auch Nachfragen brachten hier zunächst kein Licht ins Dunkel.
werden mit dem Erstellen weiterer Rechnungen beantwortet
Der Schuldner fragte zunächst nach den Namen seiner Mitschuldner,
Dieter Rahmann den 21.02.02 An der Bundesstr. 19
33829 Borgholzhausen
An die Gerichtskasse Bielefeld
Sehr geehrte Damen und Herren
Es geht um die Rechnung über 83,73 Eu wg 8 M 319/99
1.) habe ich derzeit sehr sehr wenig Geld und beantrage daher die Stundung für ca. 1 Jahr. Ich denke, daß sich in einem Jahr durchaus Chancen ergeben, daß sich die Ertragslage meiner Gewerbebetriebe verbessert, so daß ich mehr freie Mittel habe.
2.) bin ich doch recht konservativer Auffassung, was die finanzielle Bewertung menschlicher Arbeit angeht - ich denke, daß die Arbeitsleistung des Haller Rechtspflegers in obigem Verfahren doch kaum den Wert von 334,90 Euro erreicht haben dürfte.
3.) wundere ich mich u. a. über meinen Anteil von einem Viertel von irgendeinem Ganzen. Wer sind denn die anderen und was habe ich mit denen gemein?
4.) erstaunt mich doch sehr Ihre Bezugnahme auf die Nr. 1953 des KV, zumal sich diese auf Verfahren mit nicht besonders aufgeführter Rechtsbesch.., bezieht, wenn für die angefochtene Entscheidung schon im das dieser Entrscheidung vorangegangenen Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist. Seltsam, nicht wahr. Aber wenn Sie es unbedingt so wollen, setzen Sie doch einfach die richtige Gebühr von 50 Euro ein.
mit freundlichem Gruß |
Stundungsanträge - Ab in den Papierkorb, oder...
Was allerdings in diesem Fall besonders ärgerlich war, ist die Tatsache, daß dem Schuldner trotz Stellung von Stundungsanträgen ( siehe Brief oben) Mahnungen zugestellt wurden, mit der Aufforderung, entweder sofort zu zahlen oder aber Stundungsanträge zu stellen.
Man kann ja verstehen, daß den betroffenen BehördenmitarbeiterInnen dieses Verfahren allmählich über den Kopf wächst, aber das simple Führen eines Aktenordners mit dem Schreiben eines Vermerkers, daß Stundungsnträge eingegangen sind, sollte doch wohl möglich sein. Die Vermutung, daß Briefe aber einfach ungelesen abgeheftet oder weggeworfen werden, ist so ganz aus der Luft gegriffen nicht.
...wenn sie bearbeitet werden, dann aber nur zu Rechnungen, die nie gestellt wurden
Zugegeben, der Schuldner hatte dann später mal irgendwann ein Formular rmit Vordrucken für Stundungen erhalten, allerdings nicht zu den Kassenzeichen der von ihm gestellten Stundungsanträge und Rechnungen, sondern zu einem Kassenzeichen, zu dem er noch gar keine Rechnung bekommen hatte und zu dem er demnach auch keinen Stundungsantrag gestellt habe. Nun, immerhin mag man es als löblich ansehen, Zahlungserleichterungen berantragen zu dürfen, für Beträge, die man gar nicht kennt und die es vieleicht sogar gar nicht gibt.
Auf Nachfrage nach dem Zustandekommen eines Gebührenbetrages wird einem entweder die doppelt so hohe Gebühr erklärt, oder...
Als ein Schuldner die Gerichtskasse um Erklärung darum bat, wie sie auf den Gebührenanteil von 83,72 Euro kommt, der gezahlt werden soll, wurde ihm vom Amtsgericht Halle anstatt der 83,72 Euro der Wert von 150,83 Euro erklärt. Erstens wusste er nun nicht, welcher Wert nun für ihn zutreffend ist, zweitens schien es so zu sein, daß seine Briefe und Fragen gar nicht gelesen werden, denn warum bekommt er sonst Antworten auf Fragen, die er gar nicht stellte.
Auch ist dies kein einmaliger Ausrutscher.
....wenn einem die richtige Gebühr erklärt wird, dann aber die Gebühr einer Rechnung, die man erst erhalten hat, nachem die Frage danach gestellt wurde
Einige Zeit später, am 26. Juni trat dann das OLG Hamm auf den Plan und versuchte, dem Schuldner das Zustandekommen der Rechnung zum AZ 8 M319/99 zu erklären
Immerhin erklärten sie ihm im Gegensatz zum Schreiben des AG Halle den richtigen Betrag von 83, 73 Euro. Allerdings erklärten sie ihm eine Rechnung vom Mai, eine Rechnung, die er nie erhalten hat, um deren Klärung er dementsprechend auch nie nachgefragt hatte.
Befremdet bei der Beantwortungspraxis des OLG Hamm hat insbesondere die Formulierung, daß ihm auf seine Nachfrage vom 21.2.2002 nun eine Rechnung vom 16.5.2002 erklärt wird. Offensichtlich scheinen die dort Beschäftigten dem Schuldner hellseherische Fähihgkeiten zu unterstellen, schafft er es doch, schon im Februar die Rechnungen zu kritisieren, die er angeblich erst drei Monate später zugestellt bekommt.
Die Quintessenz: Alles seie nur ein Kanzleiversehen
Aber immerhin ist der Rechnungsstelle des OLG positiv anzurechnen, daß sie einige Fehler( z. B. daß der Schuldner gar nicht gesamtschuldnerisch zur Verantwortung zu ziehen ist) nun eingesehen haben, obwohl es einen schon wundert, wie häufig man intervenieren muß, damit eigene Fehler auch als solche erkannt werden. Der Schuldner mußte tatsächlich dreimal intervenieren und darum bitten, ihm mitzuteilen, um welches Beschwerdeverfahren es sich eigentlich handelt, da es zu dem AZ 8 M319/99 vor dem AG Halle nie ein Beschwerdeverfahren mit 4 Teilnehmern gab, ihm dafür aber trotzdem Rechnungen zugesandt wurden.
Dieter Rahmann den 3.5.02 An der Bundesstr. 19
33829 Borgholzhausen
An die Gerichtskasse Bielefeld
Sehr geehrte Damen und Herren
Es geht um die Zweitschuldnerrechnung über 83,73 Eu wg 8 M 319/99
Hallo, ich beantragte mit Schreiben vom 21.2.02 die Stundung der Rechnung über o.g. Betrag für ein Verfahren wg 8 M 319/99. Weiterhin hatte ich einige Fragen zum Kostenansatz, um deren Klärung sich derzeit das AG Halle/W. bemüht.
Interessant fand ich, nun über denselben Betrag zusätzlich noch eine Zweitschuldnerrechnung bekommen zu haben. Da sich an meiner finanziellen Situation bislang nichts geändert hat, beantrage ich auch für diesen Betrag die Stundung für ein Jahr, insoweit nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom 21.2.02.
Natürlich gelten auch sämtliche Anmerkungen meines Briefes vom 21.2.02 auch für diesen Zweitschuldnerbetrag, der ja ebenso unerklärlich vom Himmel gefallen ist wie der Erstschuldnerbetrag.
- mit einer Ausnahme -
ich fragte unter Punkt drei, wer denn die anderen 3 Leute seien, die sich diesen Gesamtbetrag von 334,90 Euro mit mir teilen sollen. Mit Ihrer neuen Zweitschuldnerrechnung habe ich dankenswerterweise ja den Namen eines weiteren Erstschuldners erhalten - nämlich den des Dirk Steinberger.
Ich möchte jedoch in Zukunft bei der weiteren Beantwortung meiner Fragen darum bitten, daß diese Antwortschreiben nicht gleich mit einer neuen Zweit-, Dritt-, Viert- und weiß der Kuckuck was noch für -schuldnerrechnung verbunden werden. Die Namensnennung allein kann doch nicht so teuer sein, oder?
mit freundlichem Gruß |
Dieter Rahmann den 27.5.02 An der Bundesstr. 19 33829 Borgholzhausen
An die Gerichtskasse Bielefeld
Sehr geehrte Damen und Herren
Es geht um die neuesten Zweitschuldnerrechnungen über 83,72(73) Eu wg 8 M 319/99 diesmal zum Kassenzeichen 116301 335 5 und 1162853350 und die Mahnung zum Kassenzeichen 1163733350
Hallo, ich beantragte mit Schreiben vom 3.5.02 schon einmal eine Stundung der Rechnung über o.g. Betrag für ein Verfahren wg 8 M 319/99 zum Kassenzeichen 1144283353. Es bringt ja nun herzlich wenig, anstatt sich mit mir über o. g. Stundungsantrag zu streiten, diesen zu ignorieren und mir einfach zwei neue Zweitschuldnerrechnungen zu schicken. Auch wenn es zwei neue Forderungen und zwei neue Kassenzeichen sind, bin ich jedoch ein und dieselbe Person mit ein und denselben Schwierigkeiten, die Beträge, die übrigens falsch berechnet sind - zu zahlen. Somit beantrage ich auch für diese neuen Rechnungen die Stundung für zunächst ein Jahr. Weiterhin hatte ich einige Fragen zum Kostenansatz. Die von mir gewünschte Namensnennung der weiteren SchuldnerInnen hat sich ja inzwischen dadurch erübrigt, daß ich so mir nichts dir nichts für die vier anderen löhnen soll.
Offensichtlich soll es sich um ein Widerspruchsverfahren handeln, an dem ich, Herr Steinberger, Herr Kröger und Frau Hossner beteiligt waren. Zum Aktenzeichen 8 M319/99 ist mir nur ein Beschwerdeverfahren bekannt, an dem wir vier teilgenommen hatten, nur, so muß ich sie aufklären, 1.) fand es nicht vor dem AG Halle statt sondern vor dem LG Bielefeld, somit ist schon mal die sachliche Zuständigkeit der fordernden Stelle falsch gewählt. Ich verlang ja auch nicht von Ihnen den Geldbetrag, den mir ein anderer schuldet. 2.) dürfen Sie mich gar nicht gesamtschuldnerisch für die Beträge der anderen drei „Mit“schuldner in Anspruch nehmen, da laut KFB des AG Halle ein Einzelstreitwert pro Schuldner festgelegt wurde. 3.) wenn sie mich jedoch fehlerhafterweise gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen, dann hat jede/r Beteiligte nicht ¼ eines ganzen sondern 1/7 eines Ganzen zu tragen, da es nicht 4 Widerspruchsführer sondern 7 gab. Im übrigen ist die Berechnungsgrundlage ihrer Rechnung sowieso falsch, wie ich Ihnen schon am 3.5 mitteilte.
Was nun Ihre jüngste Mahnung vom 21.5.02 angeht, so habe ich zu diesem Kassenzeichen schon am 21.2.02 einen Stundungsantrag gestellt. Nichts für ungut, aber bevor Sie Mahnungen verschicken mit dem Alternativangebot, Zahlungserleichterungen zu beantragen, sollten Sie also erst mal nachschauen, ob nicht solche Anträge schon vorliegen. Das könnte uns umfängliche Briefwechsel ersparen. Weiterhin empfehle ich Ihnen, anstatt mir alle paar Tage einen Brief zu schicken, was die Steuerzahler unnötig mit Porto belastet, einfach mal ca. 4 Wochen abzuwarten und mir dann alle bis dahin aufgelaufenen Forderungen und Stellungnahmen zu schicken. Ich selbst hab auch nicht mehr soviel Briefmarken, so daß ich mich gezwungen sehe, meine Korrspondenz mit Ihnen auf 10 - 15 Briefe pro Jahr zu begrenzen, zumal in der Regel noch Zweitkorrespondenzen mit den veranlassdenden Gerichten nötig sind.
mit freundlichem Gruß |
Dieter Rahmann Borgholzhausen, 21.6.02 An der Bundesstr. 19 33829 Borgholzhausen
Betr. Antwort auf Ihre Werke vom 3.6 bis 19.6 und Nichtantwort auf meine Anträge
An einige GerichtskassenmitarbeiterInnen, zunächst mal am besten an den Herrn Rohden
Sehr geehrter Herr Rohden! Am 21.2.02 beantragte ich Stundung der Rechnung zum Kassenzeichen 1163733350 und fragte nach um Erklärung des Betrages. Als mir dann ein anderer Betrag erklärt wurde wiederholte ich am 3.5.02 mein Vorbringen noch einmal und erweiterte mein Vorbringen - sprich Stellung eines Stundungsantrages - also auch auf die der ersten Rechnung folgende Zweitschuldnerrechnung. Als ich nun zum Kassenzeichen 1163733350 eine Mahnung bekam, schrieb ich Ihnen am 27.5, daß ich ja schon einen Stundungsantrag gestellt hatte.
Na, immerhin wurden Anfang Juni wohl Teile meiner Briefe gelesen und mir Formblätter geschickt, so daß ich nun davon ausgehe, daß für die Dauer des Verfahrens die Mahnerei zum´ Teil unterbleibt.
Obwohl ich in meinem Brief explizit auch Stundungsanträge zu dem Kassenzeichen 1163733350, 1163013355 und 1162853350 stellte, wurden diese wieder mal überlesen und Sie mahnten mich weiter am 10 und 17 Juni an, zu zahlen, oder Zahlungserleichterungen zu beantragen - was ich aber schon längst gemacht hatte. Was mich nun allerdings sehr wundert ist, daß sie meinen implizit am 3.5 gestellten Stundungsantrag zu 1144283353 zwar nach über einem Monat mit Übersendung der Formulare beantworten, jedoch nur drei Tage früher auch diesen Betrag anmahnten. Hier scheinen offensichtlich zwei unterschiedliche Stellen ein und dieselbe Sache in jeweils andrerer Art und Weise zu bearbeiten.
So, und damit Sie nun nicht alles wieder nachlesen müssen: Zu sämtlichen Forderungen aus 3M319/99 sind Stundungsanträge gestellt worden. Bei der Bearbeitung des Antragsformulars, das Sie mir bzgl. der Forderung zu 11442283353 zusandten, empfehle ich Ihnen, die darin gemachten Ausführungen auch auf alle anderen Stundungsanträge zu beziehen. Sie können mir natürlich auch drei neue Briefe mit drei neuen Formularen schicken, da Sie ja offensichtlich der Auffassung zuneigen, daß es die Masse bringt.
So, Herr Rohden, komme ich nun zu Ihrem Antragsformular, daß Sie mir mit Schreiben vom 6.6.02 zuschickten. Zunächst mal hab ich da ne Frage. Sie haben dort zwei Kassenzeichen aufgeführt, einmal 1144283353 und 1124253309. Zu dem ersten hab ich ja auch ne Rechnung erhalten und dann auch einen Stundungsantrag gestellt. Soweit ist es ok. Aber ich weiß gar nicht, was ich der Gerichtskasse unter dem Kassenzeichen 1124253309 noch schulden soll. Zu diesem Kasssenzeichen hab ich weder eine Rechnung erhalten noch habe ich einen Stundungsantrag gestellt. Es ist zwar ungewöhnlich, daß die Gerichtskasse nur nicht gestellte Stundungsanträge bearbeiten will, von gestellten Anträgen aber gar keine Notiz nimmt, aber wenn Sie dieses Verfahren für geeigneter halten, nur zu. Sorgen Sie jedoch bitte dafür, daß Beträge, deren Stundungsanträge Sie nicht bearbeiten wollen, solange nicht angemahnt werden, solange die Bearbeitung der nicht gestellten Stundungsanträge noch läuft. Na ich hoffe, ich habe mich klar ausgedrückt. So, nun zum Inhalt der Abtretungsformulare: Den Fragebogen zu meinen finanziellen Verhältnissen fülle ich gerne aus - liegt anbei - Die Abtretungs- und Zustimmungserklärung, die den gängigen z. B. datenschutzrechtlichen Bestimmungen widerspricht, den fülle ich jedoch nicht aus. Ich hatte diesbezüglich schon eine umfangreiche Korrespondenz mit dem Herrn Fliegert, bei der wir übereinkamen, daß bei zuzmindest zukünftigen Stundungsanträgen die von mir vorgeschlagenen Formulierungsänderungen des Vordrucks „Abtretungs- und Zustimmungserklärung“ angemessen berücksichtigt werden. Leider schickten Sie mir jedoch ein komplett identisches und damit ebenso rechtfehlerhaftes Exemplar zu. Ich empfehle Ihnen zukünftig ein Plenum mit allen mit meinem Fall beteiligten Gerichtskassen-angestellten zu machen, bevor Sie mir Briefe schreiben. Die Informationsvermittlung wäre dann nämlich schneller als so wie jetzt über die Post. Zur Vermeidung von Wiederholungenm beziehe ich mich auf der Ihrem Hause, bzw dem Herrn Fliegert vorliegenden Akteninhalt zum Stundungsantrag zum Kassenzeichen 1124133301. Bei der umfänglichen juristischen Erörterung des Stundungsproblems, die ich mit Herrn Fliegert führte, kam es zumindest seiner Meinung nach insbesondere auf die Höhe der Forderung an. Ich bitte, daher nun zu berücksichtigen, daß ich inzwischen Forderungen von 4 mal ca 83 Euro und noch weitere Forderungen aus 2O676/98 zu begleichen habe, was meine Chancen auf Stundung des Betrages ja durchaus erhöhen würde.
Nun, Herr Rohden hab ich noch ne Mitteilung, die Sie dem Herrn Fliegert als Antwort auf seinen heutigen Brief geben können
Ihnen, Herr Rohden vorab einen freundlichen Gruß
Hallo Herr Fliegert,
eigentlich - so schrieben Sie mir letztes Jahr, wollten Sie nicht mehr mit mir kommunizieren, da ich so unsachlich argumentiere.
Nun, Ihr neuester Brief vom 13.6.02 glänzt ja nun auch nicht grad durch Sachlichkeit. Mir scheint es eher so zu sein, daß sie einen Standarttext mit dem Inhalt
„Sehr geehrter Herr Rahmann, In Ihrer Kostensache steht Ihr Schreiben vom ...... an das ...... der Einziehung der Forderung von ..... Euro nicht entgegen. Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung hemmen nicht Ihre Zahlungspflicht.“
konstruiert haben. Natürlich habe ich nicht ernsthaft erwartet, Herr Fliegert, daß Sie mit Ihren Gewohnheiten brechen und meine Briefe lesen bevor Sie sie beantworten, aber warum schreiben Sie mir dann überhaupt?
Nun ja, wenn Ihnen inhaltsleere Kommunikation Spaß macht, bitte, ich hab dann auch schon mal folgenden Standardtext vorbereitet:
„Sehr geehrter Herr Fliegert, Vielen Dank für ihr Schreiben vom... Daß Rechtsmittel einer Zahlungspflicht nicht entgegenstehen wußte ich schon. Leider beantworten sie damit nicht meine Fragen, die ich der Gerichtskasse im Brief vom ...und vom.... stellte. Meine Anträge und Anfragen halte ich bis zur inhaltlichen Stellungnahme weiter aufrecht und diese stehen somit, soweit sie Zahlungserleichterungen betreffen einer Vollstreckung entgegen. mit freundlichem Gruß Rahmann“
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Auf dem Termin am 9.01.03 beim Gerichtsvollzieher wurde
bekannt, daß die Gerichtskasse den Gerichtsvollzieher
angewiesen hat, dem Schuldner die Möglichkeit zur
Ratenzahlung kategorisch zu verweigern. Infrage kommt nur
Offenbarungseid, Totalzahlung oder Beugehaft. Trotzdem bot
der Schuldner die Bereitschaft zur Ratenzahlung an, für den
Fall, daß die Gerichtskasse Entgegenkommen signalisiert:
1.) indem die Gerichtskasse den Antrag auf Stundung prüft,
2.) die Gerichtskasse sich zu dem Fall äußert, daß sie einer
Person Gebühren füreinen Prozeß
abgenommen hat, an dem diese gar nicht beteiligt war. 3.)
Zweitschuldnerrechnungen unterbleiben(damit das Kostenrisiko
überschaubar bleibt)
Der Gerichtsvollzieher bot an, um drastische Konsequenzen zu
vermeiden, diesen Vorschlag der Gerichtskasse zu unterbreiten.
Die Verhandlung wurde daraufhin zunächst auf den 14.1.03
vertagt.