Gerichtskostenberechnung verfassungswidrig
Kamagne 98 strebt Präzedenzurteil an
Finanzielle Folgen für Justizbehörden noch nicht abzusehen
Wir haben im Kleingedruckten des Gereichtskostengesetzes, nach dem die Gebühren für dier Inanspruchnahme bundesdeutscher Gerichte berechnet werden, eiine Unstimmigkeit entdeckt.
Es stellte sich heraus, daß der Gesetzestext mit der Berechnungsformel in
Widerspruch zu der
Anlage mit steht, die diesem Gesetz beigefügt ist. Diese Anlage enthält
zwar die Werte der Gerichtsgebühren für die jeweils unterschiedlichen
Streitwerte, jedoch liegen diese Werte ab einem Streitwert von 2000 Euro
wesentlich höher als die Werte, die man erhält, wenn man die im Gesetz angegebene Berechnungsformel zu Rate zieht. Beträgt der Unterschied zunächst nur10 % steigert er sich bei einem Streitwert von 500.000 Euro auf bis zu 50% Überhöhung.
Da die in Worte gekleidete Berechnungsformel nicht sehr einfach in ein mathematisches Gerüst umzubauen ist, hat sich bislang offensichtlich niemand die Mühe gemacht, die Werte in der Anlage und die berechneten Werte miteinander zu vergleichen.
Zwar ist die Doppeldeutigkeit dieses Gesetzes in juristischen Kreisen durchaus bekannt, allerdings ist auch bekannt, daß sie nur in juristischen Kreisen bekannt ist.
Die Konsequenz ist insofern bedeutend, da es zum rechtsstaatlichen Fundament verfassungsgemäßer Gesetzgebung gehört, daß der juristische Laie als Adressat des Gesetzestextes auch zweifelsfrei die Regelung nachvollziehen kann die der Gesetzgeber mit dem Gesetz beabsichtigte. Ein Gesetzestext, der im gleichen Paragraph zwei alternative Kostenregelungen bietet die aber zu zwei sich völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen, kann nicht rechtmäßig sein. Zumindest gilt dies für die den Bürger belastenderen (alsdo teureren) Variante.
Aufgrund dieser Tatsache wurde von uns Widerspruch gegen zunächst eine Kostenrechnung der Bielerfelder Gerichtskasse eingelegt. Sicherlich wird es schon bald ein Präzedenturteil geben. Die finaziellen Folgen dürften sich, da die Kostenbeamten sich wohl in der Regel an die teurere Anlage gehalten haben, bei einem entsprechenden Urteil in unermeßlich hohe Rückzahlungsverpflichtungen der Justizbehörden gegenüber betroffenen Bürgern auswirken.
Hier znächst der entspechende § 11 des Kostengesetzes entnommen aus Hartmann, Kostengesetze 2002
Berechnungsbeispiel...
Nehmen wir an, der Streitwert einer Sache betrage 4000,- Euro
In die Tabelle eingefügt. liest sich die Berechnungsvorschrift dann so:
„Die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro beträgt 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis 5000 Euro für jeden angefangenen weiteren Betrag von 500 Euro um 8 Euro“
Zunächst mal ist also danach zu fragen, wie oft man anfangen muß, jeweils 500 Euro zu dem Sockelbetrag von 300 Euro hinzuzuaddieren, um einen Wert zu erhalten der den Streiwert zwar überschreiten muß, aber nur um maximal 499,99 Euro überschreiten darf.
Praktisch macht man dies so: Zunächst muß der Wert des gesamten weiteren Betrages gefunden werden. Dieser errechnet sich zu 4000 Euro - 300,- Euro = 3700,- Euro
Nun die Fraghe nach dem wie oft ?
Dafür teilt man zunächst mal den gesamten weiteren Betrag - also 3700,- Euro durch den streitwertabhängigen einzelnen weiteren Betrag - in unserem Falle 500 Euro. Man erhält 3700/500=7,4. Aufgerundet auf die nächste ganze Zahl erhält man in unserem Beispiel 8.
Nach obiger Gesetzesvorschrift ist diese Zahl nun mit dem entsprechenden Gebührerhöhungsschritt von 8 Euro zu multiplizieren. Es ergibt sich: 8 x 8,- DM = 64,- Euro
Da die Vorschrift aussagt, daß sich die Gebühr (ausgehend von der Grundgebühr von 25 Euro) bei einem Grundstreitwert von 300 Euro erhöht, folgt
Gerichtgebühr = 25,- Euro + 64 Euro = 89 Euro.
Laut Tabelle in Anlage 2 werden jedoch 105 Euro fällig.
Übrigens gelten die Berechnungsfehler für sämtliche Werte der Gebührentabelle ab einem Steitwert von 300 Euro
Wieso kommt es eigentlich zu diesem Widerspruch?
Nun, offensichtlich war es schlichte Schlamperei beim Gesetzgebungsverfahren im Bundestag. Ein Gesetz zur Kostenberechnung gab es schon sehr lange.
Im Bundesgesetzblatt von 1975
findet sich noch eine eindeutige Fassung, bei der man auf eine Übertragung der Gebührentabelle in Satzform verzichtete. Erst mit einem
Änderungsgesetz von 1986 wurde als neuer Satz eine Art Berechnungsformel in das Gesetz eingefügt.
Dieser Berechnungsmodus hat sich bis zur
heutigen Fassung vo 2001 gehalten.
Es hat auch wirklich ziemlich lange gedauert, bis der Widerspruch dieser Tabelle zu den Gebührensätzen der Anlage einigen Leuten dämmerte.
Tatsächlich kann man mittels einer stark veränderten
Formel zu den eigentlich beabsichtigten Werten der Anlage 2 kommen.
Man muß nur so vorgehen, daß man sich quasi schrittweise
an den Streitwert herantastet und alle Zwischenergebnisse zur
Gebühr hinzuaddiert. Praktisch sieht das wie folgt aus:
Angenommen, wir haben einen Streitwert von 4000 Euro. Die erste
Gebührenstufe beträgt dann 25 Euro. Dazu addiert mann dann
die maximale Gebühr, die in der ersten Zeile der
Berechnungstabelle entstehen kann. Das sind bei einem Streitwert von
1500 Euro:
aufgerundeter Wert von (1500-300)/300 multipliziert mit 10 = 40. Also
erhalten wir mit Abschluß dieser Stufe 25 + 40 euro = 65 euro.
Danach wird wiederum der maximale Wert der nächsten Zeile zum
Ergebnis hinzuaddiert, allerdings mit der Nebenbedingung, daß
der "weitere Gesamtbetrag aller weiteren angefangenen
Einzelbeträge" des Streitwertes um den Wert des Streitwertes,
der in der Vorstufe erreicht wurde, in Abzug gebracht wird. das
Prozedere erfolgt Zeile für Zeile, solange, bis wir in der
Zeile mit dem angenommenen Streitwert angekommen sind. In unserem
Beispiel ist dies tatsächlich schon die zweite Zeile. Der in der
Vorstufe erreichte Streitwert betrug 1500 Euro. Also muß dieser
Wert von dem Streitwert von 4000 Euro in Abzug gebracht werden. Man
erhält: aufgerundeter Wert von(4000-1500)/500 multipliziert mit
8 = 40.
Also beträgt die Gebühr 65 + 40 euro = 105 Euro. So kann man
sich dann die ganze Anlage 2 berechnen. Man sieht also deutlich,
daß es nicht einfach ist, diese Formel in allgemeinverständliche
Worte zu kleiden. Das sahen wohl auch die Bundestagsabgeordneten so
und machten einfach weiter wie gewohnt und beschlossen quasi Jahr
für Jahr, was bislang zwar die Juristenzunft bei der
Gebührenberechnung die Haare zu Berge stehen ließ,
allerdings noch nie zun Klagen geführt hat.
Allerdings war einigen in der Juristenzunft offensichtlich nicht
ganz wohl in ihrer Haut. Kommentatoren des Gesetzeswerkes "Hartmann.
Kostengesetze" gläntzten in den letzten Auflagen durch den
Trick, einfach ein paar Punkte hinter den Streitwert jeder Zeile zu
schreiben(siehe Bild oben). Das macht mathematisch gar keinen Sinn,
eher noch Unsinn, linguistisch führt das auch nicht zum tieferen
Verständnis, allerdings will man damit wohl der Symbolik
genüge tun, daß diese Rechenvorschrift so zu verstehen
gewünscht ist, daß irgend etwas fortlaufendes gemacht
werden soll. Natürlich sind diese Kommentatoren von Hartmann
nicht blöd, aber was sollen schlaue Kommentatoren auch schon
bei blöden Bundestagsabgeordneten machen, die solche Texte
verabschieden. Es wäre ja schließlich gesetzgeberische
Amtsanmaßung, wenn z. B. Hartmann und Co. einfach einen Text
in das Gesetz hineinschreiben würden. So begnügten sie
sich mit der verschämten und gleichzeitig sinnlosen Punkterei
Weiterer Gang der Gebührenbeschwerde
Mit
unserer diesbezüglichen
Beschwerde vom 26.11.02
haben
wir offensichtlich
voll ins Schwarze getroffen. Natürlich wurde sie abgelehnt
Auf den Widerspruch vom 26.11.02 reagierte der OLG Richter Dr. Funke
mit
Schreiben vom 9.12.2003
mit der simplen Abschrift des als inkonsistent kritisierten § 11 GKG und
kommt ohne weitere Aussführung zum Schluß, daß der
Beschwerdeführer unrecht hat, weil er angeblich übersehen
hätte, daß die Gebührenerhöhung nach unterschiedlichen
Sätzen zu erfolgen hat . Man sieht in dieser Aussage deutlich, daß
der Herr Funke versucht, einen Standpunkt zu erläutern, den er gar nicht
verstanden hat. Lesen Sie
selber
:
Der
nochmalige Versuch, diesen Sachverhalt, diesmal im
Schreiben vom 7.1.03
noch
ausführlicher zu erläutern, führte dann zur
Senatsentscheidung vom 18.9.03
, die sich konsequenterweise gar nicht damit befaßte.
Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit dem verantwortlichen Richter Schnapp
ein
Telefonat
, in dem dieser sagte, das hätte der Dr. Funke doch alles
schon erlätert. Sein eigener Versuch, das am Telefon zu
erläutern, beschränkte sich auf die Aussage, es stünde ja
im GKG 11 drin, wie man das berechnet. Echter Schlaumeier, der Schnapp.
Auf die
Gegenvorstellung vom 9.10.03
, in der dies nochmals vorgetragen wurde,
wurde
von dem Herrn OLG Richter Schnapp im
Beschluß vom 16.10.03
gar
nicht erst eingegangen.
Einfacher hatte es da die Aufsichtsbehörde, die sich mit
Schreiben vom 25.11.2003
damit rausredete,
daß die juristische Aufsichtsbehörde keine juristische Aufsicht
führen darf. Wieder Aha!