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Dieter Rahmann Borgholzhausen, den 7.1.03

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

An das OLG Hamm

z. Hd. Herrn Richter Dr. Funke

AZ 23 W 393/01

Sehr geehrter Herr Dr. Funke!

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 9.12.02 möchte ich nun, da mir inzwischen die Kostenrechnung in diesem Verfahren zugestellt wurde, meine Erinnerung näher begründen:

Zuallererst jedoch möchte ich Ihnen mein Befremden über die Arbeitsweise der Bielefelder Gerichtskasse ausdrücken.

Inzwischen hat es zwischen uns eine umfangreiche Korrespondenz gegeben, die auch der Gerichtskasse bekannt ist. Darin wurde nun unmißverständlich festgestellt, daß die Gerichtsgebühren nicht gesamtschuldnerisch berechnet werden sollen. Das Gefasel der Gerichtskasse in ihrer Rechnung, daß ich nun als Zweitschuldner nach § 49 GKG für den Betrag von 67,10 hafte, entbehrt somit jeder Grundlage. Es gibt für diesen Betrag, wenn überhaupt, nur einen Schuldner, und das bin wohl ich. Der Verweis auf § 49 GKG bringt auch keine Klarheit, dort wird nur erläutert, daß für den Fall, daß per Beschlußtenor die Kosten der Gegenseite auferlegt werden, und diese nicht vollstreckbar sind, diese dem Antragsteller als Zweitschuldner aufzuerlegen sind. Das jedoch trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Für den Fall, daß die Gerichtskasse sich weiterhin weigert, die wesentlichen Grundlagen des GKG nachzulesen und anzuwenden, beantrage ich folgendes:

Ich beantrage Beweisantritt, daß versucht wurde, den genannten Betrag von 67,10 Euro vergeblich von dem Erstschuldner, wer immer das auch sein mag, einzutreiben.

Kommen wir zum nächsten Punkt. In meinem Schreiben vom 26.11.2002 habe ich dargelegt, daß es eine Diskrepanz gibt zwischen den Gebührensätzen der dem GKG beigefügten Gebührentabelle und der in § 11 II 3 angegebenen Gebührenvorschrift. Sie schreiben nun, daß meine Interpretation der Gebührenvorschrift falsch ist und die von Ihnen angefügte ich zitiere

„...dass die Erhöhung des Sockelbetrages von 50,-- DM bis zu den ersten 3000,- DM, für weitere 7.000,-- DM (bis 10.000,- DM) und den 10.000 DM übersteigenden Betrag des Streitwertes jeweils nach unterschiedlichen Sätzen zu erfolgen hat.“

richtig sei.

Es tut mir ja leid, Herr Dr. Funke, aber aus dem zitierten Satz wird nun rein gar nichts deutlich. Niemand bestreitet ja auch, daß die Erhöhung des Sockelbetrages je nach den einzelnen Grenzen in denen sich der Streitwert befindet, unterschiedlich ist.

So beträgt die Erhöhung bei einem Streitwert X1 zwischen 600 und 3000 DM

Erhöhung (60ß0 -X1) = (aufgerundeter Wert von ([ X1 -Y1]/600 )) x 20 DM

bei einem Streitwert X2 zwischen 3000 und 10.000 DM beträgt er

Erhöhung(3000 - X2) = (aufgerundeter Wert von ([X2-Y2]/1000)) x 15 DM

bei einem Streitwert X3 zwischen 10.000 und 20.000 DM beträgt er

Erhöhung (10.000 -X3) = (aufgerundeter Wert von ([X3-Y3]/2000)) x 30 DM

Die Werte Y1,Y2,Y3 müssen nun ausdem Text erschlossen werden. Nach meinem Dafürhalten ergeben sie sich aus den Worten „von weiteren... DM“ immer zu dem gleichen Wert Y1 =Y2 =Y3 = 600 DM.

Was ich jedoch betreite ist, daß in der Vorschrift des § 11 II 3 GKG geschrieben steht, daß, wenn der Streitwert X3 bei über 10.000 Euro liegt, man zusätzlich zu den im Text erwähnten 50 DM nicht nur den Wert

Erhöhung (10.000-X3) DM hinzuaddiert, sondern auch noch die beiden Werte

Erhöhung(3000-X2) + Erhöhung(600 -X1)

(wobei nun auch noch für X2 = 10.000 und X1 = 3000 und Y1 = 600, Y2 = 300, Y3 = 10000 eingesetzt wird) addiert werden müssen.

Auch wenn die Gebührentabelle tatsächlich nach dieser zusätzlichen Additionsvorschrift erstellt wurde, wird diese zusätzliche Additionsvorschrift nicht schriftlich erwähnt. Auch steht nicht geschrieben, daß sich die Vorschrift „von weiteren ... DM“ immer auf die vorhergehende Zeile bezieht und nicht auf den vorher in Satz 2 AUSFORMULIERTEN Betrag von 50 DM.

Die Vorschrift, nach der die Gebührentabelle erstellt wird, kann lediglich unter dem Begriff „“Gewohnheitstrecht von Juristen in der Abrechnung“ subsumiert werden.

Rechtliche Relevanz für mich als Normadsressaten hat dies nicht. Ich habe nicht nur Laien, sondern auch Juristen die Berechnungsvorschrift vorgelegt, damit sie mir mal die Gerichtsgebühr für den Stretwert von 12.248,11 DM ausrechnen. Bis auf eine Ausnahme haben alle den Wert von 230,- DM errechnet. Die eine Ausnahme, die den Wert von 295,- DM errechnet hat, war als Jurist in der Abrechnung tätig und kam deswegen auf den Wert, weil er um das gewohnheitsmäßige Hinzuaddieren wußte, sagte mir jedoch, daß man den Menschen endlich mal verklagen sollte, der sich so eine unpassende Berechnungsformel wie die des § 11 GKG ausgedacht hat.

Ich kann Ihnen nur raten, sich und evtl. den Verfassungsrichtern die Peinlichkeit zu ersparen, daß Mathematiker als Gutachter im hohen Gericht auftreten müssen und Richtern das kleine Einmaleins erklären müssen .

Der nächste Punkt meiner Erinnerung ist umfasssender.

Nach § 8 GKG sind Gebühren bei offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

Das mindeste, was man von der OLG Kammer hätte erwarten dürfen, wäre gewesen, daß sie sich die vorhergehenden Beschlüsse vom LG und AG anschaut. Mindestens der sog. Beschluß des AG Halle erfüllt offensichtlich nicht im mindesten die Anforderungen, die die ZPO an einen Beschluß stellen. Weder sind dort aufgeführt die Nennung von Anträgen und Gegenanträgen, noch der Beschlußtenor und von einer Bergründung ganz zu schweigen. Dadurch wurde mir eine komplette Instanz genommen.

Analog zu einem Kommentar GKG Hartmann 2002, § 8 Rn 31, nach dem eine unrichtige Sachbehandlung vorliegen kann, soweit das Gericht durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung die erfolglose Einlegung eines Rechtsmittels veranlaßt hat, liegt erst recht in diesem Fall eine unrichtige Sachbehandlung vor, da durch ein viel heftigeres Mittel als eine falsche Rechtsmittelbelehrung, nämlich durch das der Vortäuschung eines Beschlusses, die Einlegung eines Rechtsmittels als unzulässig abgelehnt wurde.

Auch der Beschluß des LG Bielefeld strotzt vor offensichtlicher Willkür. Nicht nur, daß sich die Landrichter in Ermangelung von Beweisen irgendwelche eidesstattlichen Versicherungen ausdenken. Vorgelegte Beweise von uns werden als unbegründet abgelehnt und im Zweifelsfall wird behauptet, daß die Gegenseite recht hat, weil sie substantiiert vorgetragen hat, was auch immer.. Hier drei Beispiele:

Beispiel 1.) Wir haben dargelegt, daß die geräumten Personen nicht allein von den Bäumen herunterkommnen konnten. Das Gericht bewertet unsere Äußerung nun so:

Unser Sachvortag sei nicht hinreichendsubstantiiert. Außerdem glaubt das Gericht deswegen nicht an die Unmöglichkeit des Verlassenkönnens der Bäume, weil die Gläubigerin nicht gesagt hat, daß wir die Bäume nicht verlassen können.

Nach dieser Logik ist das Opfer immer nur dann unschuldig, wenn der Täter sagt: „Du bist unschuldig“. Dabei ist es dann unerheblich, was das Opfer sagt.

Beispiel 2:) In dem Urteil steht bezüglich des Streitpunktes, ob die Räumungsschuldner vor der Räumung zum Verlassen des Geländes aufgefordert wurden, geschrieben: „Die Gläubigerin hat demgegenüber substantiiert vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung vom 14.10.1998 glaubhaft gemacht, daß die mündliche Räumungsaufforderung auch an die Schuldner zu 1. und zu 5. ergangen ist.“

Diese beiden Personen waren jedoch bei der Räumung nicht anwesend, konnten also gar nicht mündlich zur Räumung aufgefordert worden sein. Das Gericht wußte davon, bezüglich des Schuldners zu Nr. 5 wurde von der 2. Kammer desselben Gerichts sogar festgestellt, daß er am Räumungstage nicht da war. Daß hier entweder ein offensichtlicher Meineid für das Urteil herhalten muß oder aber eine eidesstattliche Versicherung -trotz Kenntnis entgegenstehender Realität - im Wege der reinen Auslegung zur gewünschten Aussage uminterpretiert wird, zeugt von nicht zu überbietender Willkür.

Beispiel 3

Wir kritisierten die überhöhten Kostenrechnungen für die Räumung. Uns wurden zum Beispiel die Deponierungskosten für 180 Tonnen Bauschutt in Rechnung gestellt. Das sind ca. 40.000 DM. Unsere Zweifel haben wir mit Plausibilitätsüberlegungen und Beweisen begründet. Zunächst einmal wurden alle Hütten aus Holz gebaut, das, packt man es auf LKWs, ein deutlich geringeres Gewicht pro LKW aufweist, als dieTonnage der LKW, die bei der Einlieferung auf der Deponie gemessen wurde. Ich mache die Unmöglichkeit, daß 180 Tonnen Holzreste abtransportiert wurden mal an einer Beispielrechnung deutlich. Das Hüttendorf bestand aus ca. 10 Hütten mit einem umbauten Volumen von je ca. 8 Kubikmetern. Dabei ist eine Grundfläche von 4 Quadratmetern und eine Bauhöhe von 2 Metern angenommen. Als Baumaterial wurden Palettenbretter mit einer Dicke von 2 cm benutzt. Man kommt pro Hütte auf eine bebaute Fläche von 8 Quadratmetern Grundfläche plus Dachfläche plus 8 Quadratmeter Wandfäche. Man erhält 16 Quadratmeter x 0,02 Meter Bretterdicke x spezifisches Holzgewicht(= 0,7 T/m3) eine Gesamttonnage von 0,22 Tonnen. Nimmt man noch mal soviel für die Stützbalken , so kommt man auf maximal 400 Kg/Hütte. Dies ist ein realistischer Wert für die im Hüttendorf durchgeführte Leichtbauweise. Um also eine zu deponierendeTonnage von 180 Tonnen zu erreichen, müßten dort ca. 450 Hütten gestanden haben. Tatsächlich waren es aber nur 10 Hütten, was auch durch Aufzeichnungen der Polizei bestätigt wird. Auch daß zwei Hütten dreifache Größe aufwiesen erklärt diesen Widerspruch nicht.

Für die Landrichter ist dies natürlich kein Widerspruch. Das an der Deponie gemessene Gewicht der Ladungen der LKW entspricht eher dem von Erdhaufen oder Felsbrocken. Wäre dieses Gewicht durch das Hüttendorfbaumaterial Holz entstanden, welches ungeschichtet aufgepackt wird, käme man z. B. bei einer LKW Tonnage von 16 Tonnen bei einem spezifischen Gewicht von 0,7 Tonnen/m3 auf ca. 23 Festmeter und bei mäßig geschichteter Bauweise - Schredderreste - auf schätzungsweise 60 Raummeter Holz. Der LKW fahrer muß erst noch gefunden werden, der eine solches Volumen auf den benutzten Hängern balancieren, geschweige denn zur Deponie abfahren kann. Mithin entspricht die auf der Deoponie gemessene Tonnage auch - vom spezifischen Gewicht her - eher einer Ladung von Gesteins- oder Erdhaufen. Auch dieser Widerspruch ist natürlich unwichtig fürs Gericht. Weiterhin haben wir - auch belegt über Zeugenaussagen - dem Gericht dargelegt, daß die Reste des Hüttendorfes, die ja aus Holz bestanden, vor Ort geschreddert wurden und dort zwei Jahre auf einem Haufen liegengelassen wurden. Dies war dem Gericht bekannt. Und obwohl es gängige Rechtsprechung ist, daß die Gläubigerseite Beweisantritt für die entstandenen Kosten bringen muß, stellt das Gericht lapidar fest, daß Zweifel nicht ausreichend seien und unsere Fotos vom Schredderhaufen beweisunerheblich sind.

Die OLG Kammer hat diese Argumentation des LG Bielefeld bestätigt und damit ihrerseits einen Beschluß mit offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung erlassen, der Gebühren nicht nach sich ziehen darf.

Soweit zur offensichtlich unrichtigen Sachbehandlung bei dem Beschluß

Desweiteren kann der Betrag von 67,10 Euro von mir nicht mehr nachverlangt werden, denn nach §7 GKG dürfen wegen irrigen Ansatzes Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres , nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, mitgeteilt worden ist.

Die Entscheidung vom OLG Hamm ist noch in 2001 rechtskräftig geworden. Also hätte mir der berichtigte Ansatz noch in 2002 mitgeteilt werden müssen. Dieser Ansatz in Form einer Kostenrechnung ist mir jedoch erst Anfang Januar per Postzustellung bekannt gemacht worden. Der Briefstempel ist datiert vom 2.1.03.

Eine einfache Mitteilung, daß der Ansastz geändert wurde, die ich von Ihrer Kammer im Jahr 2002 erhalten habe, genügt nicht den Erfordernissen einer Mitteilung gemäß §7 GKG.

Die Mitteilung einer solchen Nachforderung hat gemäß Hartmann, Kommentar zum GKG, 2002 § 7 Rdnr 8 in derselben Weise zu erfolgen, wie die Mitteilung des ursprünglichen Ansatzes. Die Mitteilung des urspürünglichen, irrigen Ansatzes erfolgte aber per Rechnung und nicht per formlosem Schreiben des OLG. Diese Rechnung kam jedoch zu spät.

Mit freundlichem Gruß


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